Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Das Gericht darf einen Verspätungszuschlag nicht selbst aufheben oder herabsetzen, sondern ist darauf beschränkt, eine entsprechende
Verpflichtung des FA nach § 101 Satz 1 FGO auszusprechen.
Das sog. steuerliche Beraterprivileg gilt nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Das FA ist daher nicht
verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern.
Fundstelle(n): DStR 2009 S. 2076 Nr. 40 DStRE 2009 S. 1213 Nr. 19 EFG 2009 S. 1266 Nr. 16 KÖSDI 2009 S. 16677 Nr. 10 ZAAAD-23559
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.04.2009 - 13 K 218/08
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