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Aufsichtspflichten der Aufsichtsräte
Das ist ein Beispiel dafür, dass Aufsichtsräte besonders in Zeiten einer Unternehmenskrise dem Vorwurf ausgesetzt sein können, ihre Kontrollpflichten nicht erfüllt zu haben (Az: II ZR 280/07 NWB HAAAD-19739). In diesem Fall hatte der Vorstand einer AG trotz ihrer Überschuldung noch Geldbeträge in sechsstelliger Höhe ausgezahlt. So zahlte der Vorstand ein Darlehen an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurück, welches dieser der AG gewährt hatte. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin von dem Aufsichtsratsvorsitzenden wegen schuldhafter Pflichtverletzung die Zahlung von Schadensersatz an die AG. Der BGH bejahte diesen Anspruch. Zwar treffe den Vorstand – und nicht den Aufsichtsrat – die Pflicht zur Masseerhaltung gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG. Jedoch wirke sich diese Pflicht...