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Einkommensteuer | Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger
Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII erhält (Bezug: § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG; § 1601, § 1602 BGB; § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). S. 475
Praxishinweise: Nach der gesetzlichen Konzeption soll das Kindergeld an die Person/Stelle gezahlt werden, die tatsächlich die Kosten des Unterhalts für das Kind trägt. Besteht keine Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten mangels Leistungsfähigkeit oder ist die Unterhaltspflicht auf einen Betrag beschränkt, der niedriger als das zu zahlende ...