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BFH 21.04.2009 II R 57/07, StuB 12/2009 S. 476

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Zeitpunkt der Ausführung einer Schenkung

(1) Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung. (2) Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist (Bezug: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 ErbStG; § 4, § 12 Abs. 3 BewG).

Praxishinweise: Bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede wird mit der Schenkung zunächst kein Wert übertragen. Die eigentliche Zuwendung und damit eine Bereicherung erfolgt erst mit dem Eintritt der Besserung und deshalb kann auch zu diesem Zeitpunkt erst ein Steueranspruch entstehen. Die zivilrecht...

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