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BFH 23.04.2009 VI R 39/08, StuB 12/2009 S. 475

Einkommen-/Lohnsteuer | Qualifizierung eines verliehenen Preises als Arbeitslohn

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an , BStBl II S. 427; Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3 EStG).

Praxishinweise: Arbeitslohn liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Vorteil „ für” die Beschäftigung gewährt wird. Dies gilt auch für Leistungen eines Dritten. Entscheidend ist allein, dass sich der Vorteil als Entgelt für eine Leistung im Rahmen des Dienst-/Arbeitsverhältnisses darstellt. Es gelten – so der BFH – die gleichen Grundsätze wie bei Betriebseinnahmen. Auch hier ist der Preis E...

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