Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Aussetzung der Vollziehungs-Entscheidung nicht statthaft
Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 128 Abs. 3
Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 5 V 1251/08
Gründe
I. Mit Beschluss vom 5 V 1251/08 lehnte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Steuerbescheiden ab. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu. Mit seinem an dieses FG gerichteten Schriftsatz vom legte der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er stellte den Antrag, die Beschwerde gegen den zuzulassen. In dem Schriftsatz führte der Antragsteller u.a. aus, die Beschlüsse des FG 5 V 986/08 und 5 V 1251/08 beträfen jeweils AdV-Anträge, die sich auf die gleichen Kalenderjahre und die gleichen Steuerbescheide bezogen hätten. Der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss des FG sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung. Das FG hätte stattdessen darauf hinweisen müssen, dass zwei unabhängige Anträge über den gleichen Sachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Aktenzeichen vorlägen. Gleichzeitig beantragte er, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Bescheiden einstweilig einzustellen.
Das FG forderte den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf, klarzustellen, ob sein Vorbringen zum Beschluss vom 5 V 1251/08 als eigenständiges Rechtsmittel zu verstehen sei. Hierauf reagierte dieser nicht.
II. 1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde im ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
a) Der angerufene Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers, der unter dem Aktenzeichen 5 V 1251/08 ergangene Beschluss sei eine (unzulässige) Überraschungsentscheidung, in dem Sinne, dass er auch die Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in diesem Beschluss begehrt. Denn er macht sinngemäß geltend, dieser Beschluss beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die ihm von der Geschäftsstelle des angerufenen Senats erteilte Eingangsbestätigung nicht reagiert hat. In dieser war ihm mitgeteilt worden, seine gegen den gerichtete Beschwerde liege dem BFH vor. Sofern das Begehren des Antragstellers nicht darauf gerichtet gewesen wäre, (auch) diesen Beschluss anzufechten, hätte es daher nahegelegen, dies der Geschäftstelle des angerufenen Senats mitzuteilen.
b) Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde sieht in einem solchen Fall das Gesetz nicht vor. Gegenteiliges ist § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
2. Für die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht der BFH, sondern das FG zuständig (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies hat die Geschäftsstelle des Senats dem FG mitgeteilt.
Fundstelle(n):
PAAAD-23318