BGH Beschluss v. - VII ZB 85/08

Leitsatz

[1] Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.

Gesetze: ZPO § 129; ZPO § 519; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Köln, 11 U 147/08 vom LG Aachen, 42 O 199/06 vom

Gründe

I.

Die Beklagte ist durch zur Zahlung von 8.839,64 EUR verurteilt worden, ihre Widerklage auf Zahlung von 2.336,77 EUR ist abgewiesen worden.

Das Urteil ist der Beklagten am zugestellt worden. Am hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingereicht. Die letzte Seite der als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesem Schriftstück sind nicht zu den Akten gelangt.

Nach Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am ein vollständig unterschriebenes Exemplar nachgereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er den als Urschrift vorgesehenen Berufungsschriftsatz unterschrieben habe, seine langjährige Mitarbeiterin das Vorhandensein der Unterschrift kontrolliert habe und den Schriftsatz sodann mit einer für die Berufungsbeklagte bestimmten, von ihm unterschriebenen beglaubigten und einer einfachen Abschrift am an das Gericht versandt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

1.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet.

Die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist nicht nachgewiesen habe und dies zu ihren Lasten gehe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die letzte Seite des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Eingangs beim Oberlandesgericht nicht beigefügt gewesen sei. Dass die Seite im Gericht bei der Abtrennung der für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschrift versehentlich gelöst worden sei und dabei verloren gegangen sei, sei zwar theoretisch möglich, aber nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass sie versehentlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht in den Briefumschlag eingesteckt worden sei. Da es ungeklärt sei, ob der Berufungsschriftsatz in vollständiger und mit einer anwaltlichen Unterschrift versehenen Form beim Oberlandesgericht eingegangen sei, gehe dies zu Lasten der dafür beweispflichtigen Beklagten.

Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Berufungsschrift sei auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil auf der für die Berufungsbeklagte bestimmten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des Rechtsanwalts vorhanden gewesen sei. Anders als in den von der Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen fehle es im vorliegenden Fall nicht nur an der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz sei vielmehr insgesamt unvollständig, weil die letzte Seite fehle.

2.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat die Berufung rechtzeitig eingelegt.

a)

Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist ( , NJW 2005, 2086; Beschluss vom - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).

b)

Zu Unrecht meint es jedoch, die Berufung sei unzulässig, weil nicht nur die Unterschrift, sondern die letzte Seite gefehlt habe. Es verkennt dabei, dass die Anforderungen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht überspannt werden dürfen. Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen entspricht (vgl. , VersR 1993, 459). So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. , aaO; Beschluss vom - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB). Auch eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, reicht jedenfalls dann aus, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.

c)

Die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben waren auf den ersten Seiten der Berufungsschrift enthalten, die folgenden Seiten betrafen die Begründung. In der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass die beglaubigte Abschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin unterschrieben worden war. Das hat die Berufungsklägerin ausdrücklich vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Die Berufungsbeklagte, die im Besitz der beglaubigten Abschrift ist, hat dem nicht widersprochen und auch das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen. Nachdem die Berufungsbeklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen ebenfalls nichts vorgebracht hat, war eine weitere Aufklärung nicht veranlasst. Ein Fall, nach dem lediglich der Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden war, lag nicht vor (vgl. dazu , aaO).

Zweifel daran, dass die auf den ersten Seiten der Berufungsschrift eingelegte Berufung mit diesem Inhalt willentlich eingelegt worden ist, konnten nicht aufkommen. Das indiziert nicht nur die Unterschrift unter die beglaubigte Abschrift. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftstücken um einen durch Heftklammern verbundenen Schriftsatz gehandelt hat, der sowohl den als Urschrift gedachten Berufungsschriftsatz als auch die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschriften umfasste. Unter diesen Umständen konnte aus den eingereichten Schriftsätzen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, entnommen werden. Es stand auch fest, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelte, sondern die Schriftstücke mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht zugeleitet wurden.

3.

Da die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2311 Nr. 31
DAAAD-23293

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja