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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 2995/07 EFG 2009 S. 1306 Nr. 16

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, EStG § 31 S. 1, EStG § 31 S. 2, BGB § 1610 Abs. 2, SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1

Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichen Sachunterhaltsleistungen in Form von Betreuungsaufwand gegenüber dem schwerbehinderten Kind

Leitsatz

1. Von der Abzweigung des Kindergeldes ist zwingend abzusehen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus in Form von Sachunterhaltsleistungen nachkommt.

2. Zu den bei der Abzweigung zu berücksichtigenden Unterhaltsleisungen zählt auch der finanzielle Aufwand, der dem Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Aufnahme des schwerbehinderten Kindes in den Familienhaushalt an den Wochenenden und in den Schulferien entstanden ist.

3. Die Höhe der Sozialhilfeleistungen ist für die Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes nicht entscheidend, weil es aufgrund der Zweckbestimmung des Kindergeldes allein auf die Höhe der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten ankommt.

4. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezweckt nicht, dass Eltern mit Zahlung des übergegangenen Betrags von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem behinderten Abkömmling befreit werden, sondern, dass sie von weitergehenden sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Sozialhilfeträgers verschont bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1306 Nr. 16
FAAAD-22867

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2009 - 4 K 2995/07

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