Keine Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen oder der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen
in den Jahren 1999 bis 2002
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines nicht ganzjährig nutzbaren oder zeitweise nur eingeschränkt nutzbaren Ferien-
und Wochenendobjekts
Leitsatz
1. Für eine Verfassungswidrigkeit der nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben oder der
Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1999 bis 2002 bestehen keine Anhaltspunkte, da zwischenzeitlich
diesbezüglich höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind.
2. Für eine Badehütte in attraktiver Lage an einem See, die nur während der Sommermonate vermietet und während eines Teils
des Jahres wegen Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Frischwasser nur eingeschränkt nutzbar ist, kann die Einkünfteerzielungsabsicht
nicht typisierend unterstellt werden, wenn die Entfernung von nur 12 km zum Wohnsitz der Steuerpflichtigen eine Nutzung als
Wochenenddomizil nahelegt, eine regelmäßige Nutzung durch den Mieter, der Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen ist, wegen der
großen Entfernung zu seinem Wohnsitz (450 km) ausgeschlossen erscheint und ernsthafte Bemühungen um eine Vermietung während
der Leerstandszeiten nicht nachgewiesen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1295 Nr. 16 RAAAD-22863
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