1. Die Tätigkeit eines
Meditationslehrers ist als Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG anzuerkennen, da es sich bei dem angestrebten Berufsziel weder um einen
Ausbildungsberuf i. S. d. BBiG noch um eine Tätigkeit handeln muss, die
einem bestimmten Berufsbild entspricht,
2. Vertiefte Kenntnisse der
buddhistischen Lehren und das eigene Erlernen von Meditationstechniken nach den
speziellen spirituellen Praktiken des tibetischen Buddhismus sind geeignet,
eine Grundlage für die Ausübung des Berufs des Meditationslehrers zu
bilden.
3. Die Teilnahme an einem
drei-jährigen Programm für Meditation und buddhistische Philosophie
ist daher als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Teilnehmer aus rein
religiösen Motiven oder nur zum Zwecke der Persönlichkeitsbildung an
dem Programm teilgenommen haben mögen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1297 Nr. 16 HAAAD-22862
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