Kein Betriebsausgaben-, sondern Spendenabzug für Zuwendungen eines gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds an gemeinnützige
gewerkschaftliche Einrichtung
Leitsatz
Ein gewerkschaftliches Aufsichtsratsmitglied darf Zuwendungen an eine gewerkschaftliche gemeinnützige Einrichtung nicht als
Betriebsausgaben im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern nur als Spenden nach § 10b EStG
abziehen, wenn zwar nach einer Richtlinie des Gewerkschaftsrates und damit ausgehend von der Satzung der Gewerkschaft eine
Pflicht zur Abführung von Teilen der Aufsichtsratsvergütung an die gemeinnützige Einrichtung besteht, wenn aber zum einen
diese Richtlinie eine gesonderte Verpflichtungserklärung vor der Wahl bzw. Bestellung vorsieht und das gewerkschaftliche Aufsichtsratsmitglied
eine derartige Verpflichtungserklärung nicht vorgelegt hat, und wenn zum anderen tatsächlich nicht der volle, nach der Richtlinie
abzuführende Betrag an die gemeinnützige Einrichtung abgeführt worden ist, und der zugewendete Betrag von daher als beliebig
erscheint.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1356 Nr. 22 EFG 2009 S. 1286 Nr. 16 NAAAD-22860
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.04.2009 - 10 K 1190/06 B
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