Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung einer Gewinnausschüttung oder eines Liquidationsgewinns als mißbräuchliche
Gestaltung i.S. von § 42 AO
Leitsatz
1. Liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S.des § 42 AO vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.
2. Ist die angemessene Gestaltung nach einer Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, dass der Veräußerer selbst
die Gewinnausschüttung beschlossen hätte oder die Liquidation der GmbH durchgeführt hätte, sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen
im Zeitpunkt der Veräußerung beim Anteilsveräußerer zu besteuern.