Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung
Leitsatz
1. Widerruft das Finanzamt die Dauerfristverlängerung, so ist die geleistete Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuervorauszahlung
für denjenigen Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung letztmalig galt; und nicht in dem Monat,
für den die Dauerfristverlängerung letztmalig gilt. Dies gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerschuldners.
2. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Sondervorauszahlung also im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums
angerechnet werden, für den die Dauerfristverlängerung gewährt wurde. Dies ist i. d. R. der Monat Dezember, wenn die Dauerfristverlängerung
für das gesamte Jahr beantragt und bewilligt war. Endet die Fristverlängerung aber früher, ist nach der Zweckbestimmung der
des § 48 Abs. 4 UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung die Sondervorauszahlung auch früher zu verrechnen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2009 S. 932 EFG 2009 S. 1349 Nr. 16 UStB 2009 S. 288 Nr. 10 CAAAD-22855
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2009 - 5 K 433/05
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