Nachträgliche Aufhebung des Kindergeldbescheids bei
bestandkräftiger Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft
Voraussetzungen für die Eigenschaft als Statusdeutscher
Leitsatz
1. Die Bestandskraft der mit einem
Vorläufigkeitsvermerk versehenen Kindergeldfestsetzung hat zur Folge, dass
nur noch Einwendungen hinsichtlich des Wegfalls der Ungewissheit, nicht jedoch
gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit der Festsetzung
erhoben werden können.
2. Der Kindergeldanspruch nach §
62 Abs. 1 EStG setzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
Freizügigkeitsberechtigung voraus, so dass die Ablehnung der
Vertriebeneneigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVfG ein Ereignis mit
steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO ist, das zur Aufhebung der Kindergeldbescheide berechtigt,
soweit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen.
3. Die Eigenschaft als
Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG kann eine auf Grund eines
Aufnahmebescheids eingereiste Person nur unter den Voraussetzungen des § 4
Abs. 3 Satz 1 BVfG erwerben; die Zulassung der Einreise im Wege des
Aufnahmeverfahrens bewirkt noch nicht den Erwerb der Eigenschaft als
Statusdeutscher.
4. Unzutreffende Angaben über
die Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides führen nicht zu dessen
Aufhebung, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Änderung
vorliegen.
5. Wurde zurückgefordertes
Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistung als
Einkommen angesetzt und ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr
möglich, kommt ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1303 Nr. 16 YAAAD-22852
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.03.2009 - 6 K 254/06
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