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FG München  v. - 13 K 621/09

Gesetze: FGO § 69 Abs. 7, FGO § 69 Abs. 3, AO § 357 Abs. 1 S. 4

Uzulässigkeit der Klage auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide

Leitsatz

1. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 3 FGO auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide anordnen.

2. Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung ist dagegen unzulässig. § 69 Abs. 7 FGO bestimmt nämlich, dass im Fall der Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde die Anrufung des Gerichts nur nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-22851

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 05.03.2009 - 13 K 621/09

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