Berechtigung des Übernehmers zum Sonderausgabenabzug der Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler trotz Erbeinsetzung
einer anderen Person
Leitsatz
1. Hat sich der Übernehmer (hier: Sohn) bei der Übergabe mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke samt Gebäuden im Rahmen
eines Altenteilsvertrags neben diversen Versorgungsleistungen auch zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung
der Übergeber (hier: Eltern) verpflichtet, so können die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler auch dann
als dauernde Lasten des Übernehmers abziehbar sein, wenn nicht der Übernehmer, sondern ein Dritter (hier: Schwester des Übernehmers)
Erbe des letztversterbenden Übergebers ist.
2. Außedem können im Streitfall die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten des Letztversterbenden einem Empfänger
(hier der Erbin) als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden; damit kann der materiell-rechtlichen
Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand infolge des Transfers der steuerlichen Leistungsfähigkeit rechtstechnisch
Rechnung getragen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1455 Nr. 18 EStB 2010 S. 29 Nr. 1 XAAAD-22848
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