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FG Köln 22.10.2008 4 K 1367/05, BBK 12/2009 S. 573

Bloße Postanschrift des leistenden Unternehmers kann für Vorsteuerabzug ausreichend sein

Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nach der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich erforderlich, dass der in der Rechnung des leistenden Unternehmers genannte Unternehmenssitz im Zeitpunkt der Rechnung tatsächlich bestanden hat . Nach Ansicht des FG Köln kann im Einzelfall aber auch ein Schlafzimmer in einem Einfamilienhaus des Geschäftsführers einer Subunternehmer-GmbH ausreichend sein, das von der GmbH lediglich als Postanschrift genutzt wird.

Voraussetzung ist nach Ansicht des FG, dass unter dieser Anschrift die postalische Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers gewährleistet ist. Im Zeitalter der mobilen Kommunikation und der [i]Anforderungen nicht überspannenMöglichkeit, Buchführung und Verwaltungsarbeiten extern erledigen zu lassen, seien die Anforderungen an die in...

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