OFD Frankfurt/M. - S 7225 A - 32 - St 112

Steuersatz für die Lieferung von Messekatalogen

Bezug:

Die Frage des Umsatzsteuersatzes war Gegenstand einer Besprechung auf Bund-Länderebene. Danach gilt Folgendes:

Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.

Messekataloge sollen einem interessierten (Fach-)Publikum in erster Linie ermöglichen, einen Überblick über die im Einzelnen anwesenden Aussteller, deren Leistungen und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu erhalten und somit einen Anreiz zu einem Besuch der Messe geben. Da es sich mithin um Druckerzeugnisse handelt, die überwiegend Werbezwecken dienen, sind diese Publikationen grundsätzlich in Position 4911 1090 des Zolltarifs einzureihen, auf die in der Anlage 2 zum UStG jedoch nicht verwiesen wird. Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen daher dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Ein Vergleich mit Telefonbüchern (insbesondere mit den Gelben Seiten) ist nicht möglich, da Telefonbücher nicht vorrangig Werbe- sondern allgemeinen Informationszwecken dienen.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
RAAAD-22769