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Erbschaftsteuer | Erste Erlasse zum Erbschaftsteuerreformgesetz
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben erste gleich lautende Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts veröffentlicht. Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall u. a. die Grundbesitzwerte i. S. des § 157 BewG, der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG), der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 11 Abs. 2 BewG sowie der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen gesondert festzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Unter dem Datum v. haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Feststellung von Grundbesit...