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Einkommensteuer | Ansatz der Entfernungspauschale bzw. der tatsächlichen Wegekosten bei Behinderten
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). (2) Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.
Außer beim BVerfG, aber ansonsten nicht üblich, wird in dieser Sache das Abstimmungsergebnis bekannt gegeben, denn eine der Voraussetzungen des Beschlussverfahrens nach § 126a FGO ist die Ei...