BVerwG Urteil v. - 5 C 2.08

Leitsatz

1. Die Zuständigkeit für Leistungen an Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich nur dann nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII, wenn bei Beginn der Leistungsgewährung das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch im Fall einer Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII.

2. Ein ausreisepflichtiger Ausländer kann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII im Inland haben, wenn bis auf weiteres nicht mit seiner Abschiebung zu rechnen ist.

Gesetze: SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 7; SGB VIII § 89

Instanzenzug: VGH Bayern, 12 B 232/07 vom VG Augsburg, 3 K 2018/05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja

Gründe

I

Der Kläger, der Landkreis L., begehrt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Beklagten, dem Bezirk Sch., als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Erstattung von Kosten, die er im Zeitraum vom bis zum für Kinder einer Familie von abgelehnten Asylbewerbern aufgewendet hat.

Die Eltern der Kinder sind jugoslawische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Roma. Seit 1985 stellten der Vater und später auch die Mutter sowie das 1988 in Jugoslawien geborene Kind D. wiederholt erfolglos Asylanträge. In den Jahren 1990, 1992 und 1994 wurden die Kinder B., M. und C. in der Bundesrepublik Deutschland geboren.

Mit Bescheid vom wurde die Familie im Rahmen eines asylrechtlichen Verteilungsverfahrens dem Kläger zugewiesen. Die Eltern stellten für sich und die Kinder D. und B. im März 1998 einen weiteren Asylfolgeantrag, dessen Ablehnung nach erfolglosem Klageverfahren am bestandskräftig wurde. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens erhielt die Familie Duldungen und Ausreisefristverlängerungen.

Am wurden die Eltern wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Das Jugendamt des klagenden Landkreises nahm sich am gleichen Tag der vier Kinder an und brachte sie in einer Jugendwohngruppe unter. Mit Beschluss vom entzog das Amtsgericht L. den Eltern vorläufig das Sorgerecht. Ab dem wurden die Kinder bis auf weiteres in einem im Gebiet des Klägers gelegenen Pestalozzi-Kinderdorf untergebracht, wo sie in einer Kinderdorffamilie lebten.

Im März 2000 wurde der Vater zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten, die Mutter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit familiengerichtlichem Beschluss vom wurde den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder endgültig entzogen.

Nachdem der Beklagte die Erstattung der aufgewendeten Jugendhilfekosten wiederholt abgelehnt hatte, hat der Kläger am Klage erhoben und die Erstattung der Jugendhilfekosten für die Unterbringung der vier Kinder im Zeitraum vom bis begehrt. Mit Urteil vom hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Kostenerstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII seien nicht gegeben, weil der Kläger nach der Grundnorm des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei. Seine Zuständigkeit richte sich nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bei Beginn der Maßnahme. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hilfebeginns hätten beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt und alle vier Kinder mit beiden Elternteilen zusammengelebt. Die Eltern der Hilfeempfänger hätten auch nach Abschluss ihres Asylverfahrens trotz vollziehbarer Ausreisepflicht einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, weil zum damaligen Zeitpunkt ihre Rückführung weder in den Kosovo noch nach Serbien und Montenegro möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit zugelassen, als die Klage auf Erstattung der für die Kinder D. und B. aufgewendeten Jugendhilfekosten gerichtet ist. Mit Urteil vom hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die für die Unterbringung dieser beiden Kinder im Zeitraum vom bis zum aufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, soweit es dieser Verpflichtung entgegenstand. Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch sei die Bestimmung des § 89 SGB VIII. Da es sich bei den Hilfeempfängern D. und B. um abgelehnte Asylbewerber handle, richte sich die Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers nach der Sondervorschrift des § 86 Abs. 7 SGB VIII. Dabei sei hier die speziellere Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII anzuwenden, weil die Eltern der minderjährigen Kinder und damit auch die Kinder selbst einem Verteilungsverfahren nach § 50 AsylVfG unterlegen hätten. Die durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit des Klägers habe gemäß § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zur Gewährung der am begonnenen Hilfe zur Erziehung fortbestanden. Für diese Sonderzuständigkeit aufgrund einer Zuweisungsentscheidung sei § 89 SGB VIII analog anzuwenden.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 86 Abs. 1 und 7 SGB VIII und macht geltend: Weil die Jugendhilfemaßnahme erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt habe, als das Asylverfahren der Hilfeempfänger bereits seit über fünf Monaten rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und die Familie seit fast einem Jahr in einer eigenen Wohnung gelebt habe, bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach der Sonderzuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII, sondern nach der Grundnorm des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Familie habe auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe - einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers begründet. Jedenfalls sei der Kostenerstattungsanspruch des § 89 SGB VIII nicht durch eine Analogie zu erweitern.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

II

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an die Kinder D. und B. nach § 86 Abs. 7 SGB VIII bestimmt hat, und ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger zu Unrecht einen Erstattungsanspruch zuerkannt. Die Voraussetzungen des § 89 SGB VIII als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den zuständigen überörtlichen Träger ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII maßgeblich war. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bestimmte sich jedoch nicht nach einer der genannten Vorschriften, für die der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, und insbesondere auch nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII (1.), sondern nach der Grundnorm des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt (2.).

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Jugendhilfeleistung für den Zeitraum, für den er einen Erstattungsanspruch geltend macht, ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus § 86 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB VIII. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich, soweit eine Person (im Sinne von Satz 1, d.h. "Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben") einem Verteilungsverfahren unterliegt, die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Eine danach begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet (§ 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII).

Zwar unterlagen die Leistungsempfänger hier einem asylrechtlichen Verteilungsverfahren. Denn mit der Zuweisung der personensorgeberechtigten Eltern zum klagenden Landkreis am ist eine landesinterne Verteilungsentscheidung in diesem Sinne getroffen worden, aufgrund der auch ihre Kinder - und zwar auch die später geborenen - dem Verteilungsverfahren unterlagen. Allerdings setzt die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 oder 2 SGB VIII weiter voraus, dass mit der Erbringung der Jugendhilfeleistung vor dem Abschluss des Asylverfahrens begonnen worden ist (1.1). Das war hier nicht der Fall (1.2).

1.1

Zwar erstreckt § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus. Das gilt allerdings nur dann, wenn zuvor - also während des laufenden Asylverfahrens - schon eine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2 "begründet" worden ist. § 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII ordnet insoweit nur eine Fortsetzungszuständigkeit an. Nach Satz 1 begründet oder nach Satz 2 entsprechend der Zuweisungsentscheidung bestimmt werden kann eine Zuständigkeit nur, wenn Leistungen an Kinder oder Jugendliche gewährt werden, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben. Die vom Ort des tatsächlichen Aufenthalts (Satz 1) abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (Satz 2) verlagert nur eine an sich nach Satz 1 zu bestimmende Zuständigkeit, begründet aber keine allein an die Tatsache einer Zuweisung anknüpfende, eigenständige örtliche Zuständigkeit. Aus dem Wortlaut ("Unterliegt die Person...") und der systematischen Stellung ergibt sich vielmehr, dass Satz 2 auf Satz 1 Bezug nimmt und nur den dort genannten Personenkreis erfasst, also nur "Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben".

Um Asyl Nachsuchende oder Asylantragsteller im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche nur so lange, wie ihr Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Bereits der Wortlaut des § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII deutet darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung nur zeitlich begrenzt für die Dauer eines durch ein Asylgesuch oder einen Asylantrag eingeleitetes Asylverfahren geregelt ist. Ein Antrag wird regelmäßig nur so lange als "gestellt" angesehen, solange über ihn noch nicht endgültig entschieden, d.h. das Antragsverfahren noch nicht durch eine abschließende Entscheidung, sei es durch einen positiven (Anerkennung als Asylberechtigter) oder einen negativen Bescheid (Ablehnung des Antrags) oder auf andere Weise (z.B. durch Rücknahme), beendet worden ist. Das Nachsuchen um Asyl im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII erfasst nur den Zeitraum bis zur Stellung eines förmlichen Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt (vgl. § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, §§ 23 ff., § 55 Abs. 1 und § 67 AsylVfG; Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 und vom - BVerwG 1 B 126.05 - Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3). Mit der Formulierung, dass ein Nachsuchen genügt, wird klargestellt, dass die Vorschrift schon ab dem Zeitpunkt greift, zu dem ein Asylantrag noch nicht förmlich gestellt bzw. aufgenommen worden ist, die betroffene Person aber bereits ein entsprechendes Begehren geäußert hat (vgl. etwa Kunkel in LPK - SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rn. 59; Wiesner, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 86 SGB VIII Rn. 43).

Dieses Normverständnis wird durch eine systematische Auslegung des § 86 Abs. 7 SGB VIII unter Einbeziehung seiner Sätze 3 und 4 bestätigt. Nach Satz 3 bleibt eine nach Satz 1 oder 2 begründete Zuständigkeit auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Dieser Anordnung des Fortbestehens einer nach Satz 1 oder 2 begründeten Zuständigkeit hätte es nicht bedurft, wenn die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht in zeitlicher Hinsicht befristet ist und mit dem Abschluss eines Asylverfahrens endet. Dies wiederum rechtfertigt den Umkehrschluss, dass es für die Zuständigkeit nach Satz 1 oder 2 nicht ausreicht, wenn (nach Art eines Grundsatzes "einmal Asylbewerber, immer Asylbewerber") in der Vergangenheit ein - inzwischen erledigter - Asylantrag gestellt worden war. Dass es für die Zuständigkeitsbegründung und -fortgeltung auf die Leistungsgewährung im laufenden Asylverfahren ankommt, ergibt sich weiterhin im Umkehrschluss aus § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII, nach dem eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten außer Betracht bleibt. Wenn dementsprechend sogar Unterbrechungen der Leistungsgewährung von mehr als drei Monaten für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 7 SGB VIII erheblich sind, muss dies erst recht gelten, wenn noch nicht einmal während des Asylverfahrens Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind.

Gegenüber dieser aus Wortlaut und Systematik gebotenen Auslegung rechtfertigt die Erwägung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck des § 86 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB VIII lägen darin, eine durch die Anknüpfung an die Zuweisungsentscheidung bewirkte gerechtere Verteilung der anfallenden Jugendhilfekosten beizubehalten, keine andere Beurteilung. Es lässt sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift schon nicht entnehmen, dass dies eine Zwecksetzung der Regelung ist, die auch bei Leistungen nach Abschluss des Asylverfahrens greifen sollte. Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - der Gesetzgeber tatsächlich durchweg die örtliche Zuständigkeit über den Abschluss des Asylverfahrens hinaus an die Zuweisungsentscheidung nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII hätte binden und daran einen Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den überörtlichen Träger knüpfen wollen, hätte er diese etwa bestehende Absicht nicht in hinreichender Weise im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht.

1.2

Danach liegen hier die Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 7 SGB VIII nicht vor, weil der Kläger keine Jugendhilfeleistungen an Asylsuchende oder Asylantragsteller im Sinne des Satzes 1 und damit an Personen im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erbracht hat. Denn mit der Erbringung der Leistungen wurde nicht während eines laufenden Asylverfahrens, sondern erst Monate nach der am in Bestandskraft erwachsenen Ablehnung der Asylanträge begonnen. Dabei kann insoweit dahinstehen, ob als maßgeblicher Beginn der Leistung auf die Unterbringung der Kinder in dem Pestalozzi-Kinderdorf am oder auf den früheren Zeitpunkt der Inobhutnahme am Tag der Verhaftung der Eltern () abzustellen ist. Denn auch zu diesem früheren Zeitpunkt war das Asylverfahren bereits über fünf Monate abgeschlossen und ein neuer (Folge-)Antrag, der ggf. ein weiteres Asylverfahren hätte in Gang setzen können, nicht gestellt worden.

2.

Ein Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 89 SGB VIII in Verbindung mit einer sonstigen Regelung, die für die örtliche Zuständigkeit auf den tatsächlichen Aufenthalt (nach § 86, § 86a und § 86b SGB VIII) abstellt. Vielmehr ist für die örtliche Zuständigkeit im entscheidungserheblichen Zeitraum ( bis ) hier der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern der Hilfeempfänger gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII maßgeblich gewesen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Asylanträge der Eltern wie der beiden Kinder bereits im Februar 1999 bestandskräftig abgelehnt worden sind. Denn ein ausreisepflichtiger Ausländer kann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII im Inland haben, wenn bis auf weiteres nicht mit seiner Abschiebung zu rechnen ist (2.1). Das traf hier für die Eltern der Hilfeempfänger zu, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem maßgeblichen Zeitraum der Hilfeleistung im Bereich des Klägers hatten (2.2).

2.1

Der Umstand, dass die Eltern sowie die in Rede stehenden Hilfeempfänger nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren nur noch ausländerrechtliche Duldungen oder Ausreisefristverlängerungen erhielten, schließt die Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht aus.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch auf das Gebiet des SGB VIII bezogen - entschieden, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat ( BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/ SGB VIII Nr. 3). Daran hält der Senat fest.

Auf dieser Grundlage ist weiter davon auszugehen, dass Ausländer sowohl während eines laufenden Asylverfahrens als auch nach dessen bestandskräftigem Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründen können. Dies ergibt sich insbesondere aus § 6 Abs. 2 SGB VIII. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass Ausländer auch aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung (also einer Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers, vgl. § 60a AufenthG) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen können. Dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch möglich ist, setzt zudem die Sonderzuständigkeitsvorschrift des § 86 Abs. 7 SGB VIII voraus. Denn nach deren Satz 3 endet eine nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens, sofern die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers begründet. Es ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Systematik erkennbar, dass diese Regelung nur Fälle erfassen soll, in denen das Asylverfahren mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wird.

Ein Ausländer kann danach jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Bundesgebiet haben und beibehalten, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Ausländerbehörden davon auszugehen ist, dass er nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird. Abzustellen ist dabei auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Gerade bei Asylbewerbern, die abgelehnt wurden und nur noch geduldet werden, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie trotz der endgültigen Ablehnung des Asylantrags bis auf weiteres nicht mit einer Abschiebung rechnen müssen und in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben können.

2.2

Nach diesen Grundsätzen hatten die Eltern und auch deren minderjährige Kinder trotz bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Bereich des Klägers. Für einen verfestigten Aufenthalt der Eltern der Hilfeempfänger spricht nämlich bereits, dass sich diese aufgrund ihrer asylverfahrensrechtlichen Zuweisung seit Oktober 1992 nahezu ununterbrochen im Bereich des Klägers aufhielten. Im September 1998 zogen sie zudem erlaubter Weise von der Sammelunterkunft für Asylbewerber in eine eigene Wohnung in L. um. Maßgeblich für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt der Familie ist dabei, dass in den Jahren 1999 und 2000 wie auch noch darüber hinaus davon auszugehen war, dass die Eltern der Hilfeempfänger ihren im Bereich des Klägers begründeten gewöhnlichen Aufenthalt nicht verlieren, sondern bis auf weiteres dort haben würden. Denn mit einer Rückführung nach Jugoslawien war - und dies galt insbesondere für jugoslawische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Roma - zum damaligen Zeitpunkt nicht zu rechnen.

Wie das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel dargelegt hat (UA S. 13 ff.), konnte bei der gebotenen Prognose weder zu Beginn der Jugendhilfeleistungen im Jahr 1999 noch später davon ausgegangen werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit möglich war. Insoweit bedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Feststellung weiterer Tatsachen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat hierzu zum einen im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 5) insoweit auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, als dieses ausgeführt hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung für die Eltern der Kinder auch nach unanfechtbarer Ablehnung ihrer Asylanträge nicht absehbar gewesen sei. Zum anderen steht dieser Umstand auch zwischen den Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert und klargestellt - unstreitig fest.

Zutreffend sind ferner sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Untersuchungshaft der Eltern kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Klägers am Ort der Inhaftierung begründet worden ist. Denn während der Dauer der Untersuchungshaft vom bis zur Rechtskraft des Strafurteils im Jahr 2000 scheidet die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts aus, weil diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur vorübergehender Natur ist (vgl. Urteil vom - 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).

Offen bleiben kann, ob mit der Rechtskraft des Strafurteils und der nachfolgenden Strafhaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Klägers ein neuer, vom bisherigen abweichender gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern begründet worden ist. Ein Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wäre hiermit nämlich nicht verbunden gewesen. Weil zu diesem Zeitpunkt beiden Elternteilen das Sorgerecht für ihre Kinder insgesamt durch den familiengerichtlichen Beschluss vom zumindest vorläufig entzogen war, hätte gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige - hier nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründete - Zuständigkeit fortbestanden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 29 161,34 EUR festgesetzt.

Fundstelle(n):
OAAAD-22650