Leistungsbeziehungen zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einem als Insolvenzverwalter tätigen Anwalt
Bezug:
Ausgangspunkt der Beratungen auf Bund-Länder-Ebene zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungsbeziehungen zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einem als Insolvenzverwalter tätigen Anwalt war folgender Sachverhalt:
Ein Rechtsanwalt arbeitet als Angestellter einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Arbeitsvertrag gestattet ihm auch die Ausübung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Sofern er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit persönlich zum Insolvenzverwalter bestellt wird und dieses Amt auch im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnimmt, ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Rechtsanwalt die hieraus resultierende Verwaltervergütung (§ 63 InsO) an den Arbeitgeber abzuführen hat. Dies geschieht in Form der Abtretung der Vergütungsansprüche.
Im Außenverhältnis wird der Rechtsanwalt gegenüber dem Gemeinschuldner im eigenen Namen tätig; er rechnet über die Insolvenzverwaltervergütung im eigenen Namen, allerdings unter Angabe der Steuernummer, Bankverbindungen und Geschäftsadresse des Arbeitgebers gegenüber dem Gemeinschuldner ab.
Entwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung:
1 Bisherige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
1.1 Unternehmereigenschaft
Entsprechend den Beschlüssen auf Bund-Länder-Ebene, die in den bisherigen Vfgn. umgesetzt wurden, ging die Verwaltung zunächst davon aus, dass der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Insolvenzschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig wird. Dies galt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt Gesellschafter der Anwaltssozietät oder angestellter Anwalt war. Sämtliche Umsätze, die der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erbrachte, waren ihm persönlich zuzurechnen und damit bei ihm zu versteuern.
Im Verhältnis zum Arbeitgeber wurde der Insolvenzverwalter dagegen als angestellter Rechtsanwalt nichtselbstständig tätig.
1.2 Rechnungserteilung
Über die von ihm im Rahmen von Insolvenzverwaltungen erbrachten Leistungen konnte der Rechtsanwalt insoweit auch Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer konnte der Insolvenzschuldner unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
1.3 Vorsteuerabzug des Rechtsanwalts
War der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt nicht Gesellschafter der Anwaltssozietät, so waren die Leistungen der Sozietät an den Rechtsanwalt, die dieser im Rahmen seiner Insolvenzverwaltungen verwendete (z. B. Büroserviceleistungen), nicht Gegenstand eines eigenständigen Leistungsaustauschs. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus Leistungen der Anwaltssozietät an den Rechtsanwalt schied daher aus.
War der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Gesellschafter der Anwaltssozietät, führten die Leistungen der Sozietät an den Rechtsanwalt, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter in Anspruch nahm, nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG.
Gleichwohl konnte die Überlassung der Büroorganisation Gegenstand eines eigenständigen Leistungsaustauschs sein und den Rechtsanwalt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigen.
1.4 Vorsteuerabzug des Insolvenzschuldners
Der Insolvenzschuldner konnte unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, die vom Insolvenzverwalter als leistendem Unternehmer in der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde.
2 Aktuelle umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
Nach erneuten Besprechungen auf Bund-Länder-Ebene wurde nunmehr beschlossen, an den vorgenannten Beschlüssen nicht mehr festzuhalten. Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen – ausschließlich als Insolvenzverwalter tätigen – angestellten Rechtsanwalt als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt.
Der Entwurf eines entsprechenden und zur Veröffentlichung vorgesehenen BMF-Schreibens liegt bereits vor. Dieses enthält eine Übergangsregelung bis zum für die Fälle, in denen entsprechend den ursprünglichen Beschlüssen verfahren wurde und der Rechtsanwalt seine Tätigkeit im eigenen Namen abgerechnet hat.
Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 2 – S 7104 – Karte 26) ist durch diese Vfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7104 A - 81 - St
110
Fundstelle(n):
DAAAD-22606