Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (RL 98/6/EG)
v. 18. 3. 1998
(ABl Nr. L 80 S. 27) Hinweis der Redaktion: Diese Rechtsnorm wird
nicht weiter gepflegt bzw. aktualisiert. Der Rechtsstand der hier angezeigten
Textfassung könnte sich daher geändert haben.
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a
Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189b des Vertrags
, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am
9. Dezember 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Ein transparenter
Markt und korrekte Informationen fördern den Verbraucherschutz und einen
gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen.
(2) Es gilt, ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte dazu mit
spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend
eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der
Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
unterstützen und ergänzen.
(3) In der
Entschließung des Rates vom 14. April 1975 betreffend ein erstes
Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik
zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher
und in der Entschließung
des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und
zur Unterrichtung der Verbraucher
ist die Ausarbeitung
gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vorgesehen.
(4) Diese Grundsätze
sind mit der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher
bei der Angabe der Preise für Lebensmittel
und der
Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel
festgelegt worden.
(5) Die Verbindung
zwischen der Angabe des Preises je Maßeinheit der Erzeugnisse und deren
Vorverpackung in zuvor festgelegten Mengen oder Maßeinheiten, die den auf
Gemeinschaftsebene festgelegten Wertereihen entsprechen, hat sich in der
Anwendung als ausgesprochen komplex erwiesen. Es ist daher notwendig, diese
Verbindung im Interesse der Verbraucher zugunsten eines neuen vereinfachten
Systems fortfallen zu lassen, ohne dass dies die Bestimmungen über die
Standardisierung der Verpackungen berührt.
(6) Die Verpflichtung, den
Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich
zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf
einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von
Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand
einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
(7) Es sollte daher
allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den
Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen
sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der
Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die
gewünschte Menge angibt.
(8) Es ist der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass bestimmte Produkte üblicherweise in anderen
Maßeinheiten als ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadrat- oder
Kubikmeter verkauft werden. Infolgedessen ist es angebracht, dass die
Mitgliedstaaten genehmigen können, dass sich der Preis je Maßeinheit
auf eine einzige andere Mengeneinheit bezieht, wobei die Beschaffenheit des
Erzeugnisses und die Mengen, in denen es üblicherweise in dem jeweiligen
Mitgliedstaat verkauft wird, zu berücksichtigen sind.
(9) Die Verpflichtung zur
Angabe des Preises je Maßeinheit kann für bestimmte kleine
Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine
übermäßige Belastung darstellen; den Mitgliedstaaten sollte es
daher gestattet sein, in derartigen Fällen die genannte Verpflichtung
während einer angemessenen Übergangszeit nicht anzuwenden.
(10) Die Mitgliedstaaten
sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe
des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine
solche Preisangabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu
stiften, z. B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht
relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben
werden.
(11) Im Fall von anderen
Erzeugnissen als Lebensmitteln haben die Mitgliedstaaten, um die Anwendung der
Regelung zu erleichtern, die Möglichkeit, ein Verzeichnis der Erzeugnisse
oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für die die Verpflichtung zur
Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.
(12) Eine Regelung auf
Gemeinschaftsebene stellt eine einheitliche und transparente Information
zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicher. Der
neue vereinfachte Ansatz ist für das Erreichen dieses Ziels erforderlich
und ausreichend.
(13) Die Mitgliedstaaten
haben für die Effizienz der Regelung Sorge zu tragen. Die Transparenz der
Regelung sollte auch bei Einführung des Euro erhalten werden. Hierzu
sollte die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt werden.
(14) Besondere
Aufmerksamkeit muss den kleinen Einzelhandelsgeschäften gewidmet werden.
Zu diesem Zweck sollte die Kommission in ihrem spätestens drei Jahre nach
dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorzulegenden Bericht
über die Anwendung der Richtlinie die Erfahrungen besonders
berücksichtigen, die kleinen Einzelhandelsgeschäfte bei der Anwendung
dieser Richtlinie unter anderem hinsichtlich der technologischen Entwicklung
und der Einführung der einheitlichen Währung machen. Dieser Bericht
sollte in Anbetracht der Übergangszeit nach Artikel 6 einen Vorschlag
enthalten –