Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verfristung einer Klagefrist im Steuerrecht i.F.d. Übermittlung des Verwaltungsakts
mittels Telefax
Leitsatz
Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des Bekanntgabezeitpunktes für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte gemäß
§ 122 Abs. 2 a AO gilt auch für den Fall, dass der Verwaltungsakt noch am Tage der Absendung beim Empfänger ausgedruckt wird.
Sollte der Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebene Verwaltungsakte
unter § 122 Abs. 2 a AO fallen (AO-Anwendungserlass, Rz. 1.8.2 zu § 122 AO) nur für den Fall zu folgen sein, dass das Empfangsgerät
die Sendung elektronisch aufzeichnen kann, wäre bei einer darauf beruhenden Fristversäumnis von Amts wegen Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
Trotz der negativen Totalgewinnprognose für eine auf den Zeitraum von neun Jahren fest vereinbarte typisch stille Beteiligung
an der elterlichen GmbH kann nicht auf eine fehlende Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. geschlossen werden, wenn die Ausgestaltung
der Ergebnisverteilung (41,95 % des nicht durch Verlustvorträge geminderten Jahresüberschusses), der Tätigkeitsbereich der
GmbH (Fahrzeugservice und Elektroanlagen) und das Fehlen in der privaten Lebensführung begründeter Motive für dessen Einkunftserzielungsabsicht
sprechen.
Der Umstand, dass der Stpfl. durch die Beteiligung auch das elterliche Unternehmen als Erwerbsgrundlage für sich als potentiellen
Rechtsnachfolger sichern wollte, spricht nicht für eine solche private Veranlassung.
Fundstelle(n): IAAAD-22571
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2009 - 11 K 508/06 E
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