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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 508/06 E

Gesetze: AO § 122 Abs. 2a, FGO § 56 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 234 Abs. 1 Satz 2, BGB § 157, BGB § 242, BGB § 723

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Verfristung einer Klagefrist im Steuerrecht i.F.d. Übermittlung des Verwaltungsakts mittels Telefax

Leitsatz

  1. Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des Bekanntgabezeitpunktes für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte gemäß § 122 Abs. 2 a AO gilt auch für den Fall, dass der Verwaltungsakt noch am Tage der Absendung beim Empfänger ausgedruckt wird.

  2. Sollte der Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebene Verwaltungsakte unter § 122 Abs. 2 a AO fallen (AO-Anwendungserlass, Rz. 1.8.2 zu § 122 AO) nur für den Fall zu folgen sein, dass das Empfangsgerät die Sendung elektronisch aufzeichnen kann, wäre bei einer darauf beruhenden Fristversäumnis von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

  3. Trotz der negativen Totalgewinnprognose für eine auf den Zeitraum von neun Jahren fest vereinbarte typisch stille Beteiligung an der elterlichen GmbH kann nicht auf eine fehlende Überschusserzielungsabsicht des Stpfl. geschlossen werden, wenn die Ausgestaltung der Ergebnisverteilung (41,95 % des nicht durch Verlustvorträge geminderten Jahresüberschusses), der Tätigkeitsbereich der GmbH (Fahrzeugservice und Elektroanlagen) und das Fehlen in der privaten Lebensführung begründeter Motive für dessen Einkunftserzielungsabsicht sprechen.

  4. Der Umstand, dass der Stpfl. durch die Beteiligung auch das elterliche Unternehmen als Erwerbsgrundlage für sich als potentiellen Rechtsnachfolger sichern wollte, spricht nicht für eine solche private Veranlassung.

Fundstelle(n):
IAAAD-22571

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2009 - 11 K 508/06 E

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