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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 4116/07 E

Gesetze: EStG§ 33a Abs. 1 Satz 1EStG § 33a Abs. 1 Satz 4BGB § 1601BGB § 1603 Abs. 1BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3BGB § 1607 DA-FamEStG Tz. 63.4.1.1 Abs. 2

Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

Leitsatz

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge für Zwecke des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigten, wenn den – hier mit seiner unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Stpfl. insoweit die primäre Unterhaltpflicht trifft.

Fundstelle(n):
RAAAD-22568

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2009 - 11 K 4116/07 E

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