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BFH klärt Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bei Drittstaaten
Mit Urteil v. - I R 7/08 NWB CAAAD-16015 hat der BFH entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG 2002 auch bei Mehrheitsbeteiligungen nicht nur gegen die Niederlassungsfreiheit, sondern auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deshalb gegenüber Drittstaaten unanwendbar ist. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung im „Südafrika”-Urteil aus dem Jahr 2006 zur Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit in Drittstaatenfällen ( NWB YAAAC-19168). Der hierzu ergangene IV B 7 -G1421 / 0 NWB ZAAAC-41035 sollte daher insoweit nicht mehr angewendet und möglichst bald durch die Finanzverwaltung aufgehoben werden.
I. Südafrika-Urteil des BFH zu § 8b Abs. 5 KStG 2002 vom und
Bereits mit Urteilen v. (I R 50/05 NWB KAAAC-35163 und I R 95/05) hat der BFH im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung in den Rs. Bosal ( NWB AAAAB-72610) und Keller Holding ( NWB DAAAB-80346) entschieden, dass § 8b Abs. 5 KStG 2002 europarechtswidrig ist. Im sog. S. 536Südafrika-Fall (I R 95/05) hatte der BFH dabei unter Verzicht auf eine Vorlage an den EuGH auf Grundlage der C.I.L.F.I.T.-Doktrin...