Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BilMoG – Befreiungsregeln machen Absprache zwischen Mandanten/Steuerberater erforderlich
[i]BilMoG: Erstmalige Anwendung auf nach dem 31. 12. 2009 beginnende GeschäftsjahreDer Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat sich mit den für den Berufsstand der Steuerberater bedeutsamen Neuerungen des Bilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. (BGBl 2009 I S. 1102), das am in Kraft getreten ist, befasst. Die Ausschussmitglieder machen auf den Umstand aufmerksam, dass trotz der grundsätzlichen Übergangsregelung in Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB, [i]Zum Teil vorzeitige Anwendung möglich bzw. vorgeschriebendie eine erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen auf nach dem beginnende Geschäftsjahre vorschreibt, abweichend hiervon bereits Normen früher angewendet werden können oder zum Teil bereits angewendet werden müssen.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollen zu einer schnellstmöglichen Entlastung der Wirtschaft in der gegenwärtigen Lage die begünstigenden Vorschriften des BilMoG rückwirkend Anwendung finden (Art. 66 Abs. 1 EGHGB). Diese Normen können demnach für alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem beginnen. Hierzu zählen die Heraufsetzung der Schwellenwerte gem. § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 HGB sowie die Möglichkeit der Befreiung von Einzelkaufleuten von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§ 241a, § 242 Abs. 4 HGB).
Prüfungspflicht des Jahresabschlusses 2008 kann wegfallen
[i]Erhöhte SchwellenwerteDie mit den erhöhten Schwellenw...