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Abgabenordnung | Beteiligung am Verfahren über die Aufhebung/Änderung eines Bescheids
Nach dem ist ein Dritter am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird.