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Steuerberatung | Befreiung eines ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung von der Steuerberaterprüfung
Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter kann einem ehemaligen Angestellten der Finanzverwaltung nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG nur dann gewährt werden, wenn dieser eine einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertige Aus- oder Vorbildung besaß.
Bezogen auf das heutige Bildungssystem in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss der ehemalige Angestellte der Finanzverwaltung eine einer Fachhochschulausbildung gleichwertige Ausbildung besitzen, von welcher § 38 StBerG freilich nicht verlangt, dass sie auf einem bestimmten Gebiet – etwa den Wirtschaftswissenschaften oder gar dem Steuerrecht – absolviert worden sein muss.