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Wettbewerbsrecht | Beschränkungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Ein Wettbewerbsverbot muss zeitlich, räumlich und gegenständlich auf das beschränkt sein, was zur Erreichung des vertraglichen Hauptzwecks erforderlich ist. Ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist i. d. R. unwirksam (§ 1 GWB) und kann sogar sittenwidrig sein (§ 138 BGB). Im Streitfall verlangte ein Anlagenbauer von seinem Subunternehmer, der die Montage bei Kunden vornahm, auch für die ersten beiden Jahre nach Vertragskündigung Unterlassung jeglicher konkurrierender Montage. Dazu war dieser nicht ohne eine Karenzentschädigung bereit. Der BGH gab dem Subunternehmer Recht. Denn ein Verbot solcher Tätigkeiten, bei denen der Subunternehmer Kundenkontakte des früheren Vertragspartners oder dessen Betriebsgeheimnisse nutzt, wäre ausreichend gewesen.
Ein Wettbewerbsverbot zwischen Untern...