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OLG Koblenz 14.11.2008 10 U 592/07, NWB 24/2009 S. 1809

Versicherungsvertragsrecht | Erschleichen von Leistungen durch „Pseudodemenz”

Das bewusste Vortäuschen einer Pflegebedürftigkeit begründet das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, das Versicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund geht in gravierenden Fällen gegenüber dem für die Pflegepflichtversicherung bestehenden Kontrahierungszwang vor. Im Streitfall hatte der Versicherte seine fortschreitende Demenz vorgetäuscht und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtsgrundlos Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen. Dieses eigennützige Verhalten ist eine besonders schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten des Versicherten, vor allem der Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Kasse kann die Leistungszusagen wegen arglistiger Täuschung anfechten.

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