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Abgabenordnung | Notwendiger Hinweis auf eine Verböserung
Der entschieden, dass § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i. V. mit § 164 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gem. § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist.
In der Einspruchsentscheidung darf der vom Bürger angegriffene Steuerbescheid bekanntlich nur dann zu dessen Nachteil geändert werden, wenn dieser zuvor auf die Änderungsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Das hat den Sinn, zu verhindern, dass ihm seine Streitlust bzw. kritische Aufmerksamkeit gegenüber Verwaltungsentscheidungen zum Nachteil ausschlägt. Er soll durch Einspruchsrücknahme eine Verböserung der Steuerfestsetzung verhindern können. Eine schlich...