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BFH 19.03.2009 IV R 78/06, NWB 24/2009 S. 1802

Einkommensteuer | Einzelnes Geschäftslokal als wesentliche Betriebsgrundlage

Nach dem ist das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.

Anmerkung:

Die Ausführungen zur Klagebefugnis bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids müssen für den Praktiker von Interesse sein. Denn man wird nicht damit rechnen können, dass die Gerichte Klageanträge stets so „steuerpflichtigenfreundlich” auslegen wie der BFH im Streitfall, der sich ja möglicherweise auch die Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage nicht nehmen lassen wollte. Zur Bestimmung der wesentlichen Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung gilt also für Filialeinzelhandelsstrukturen mit fremd- und eigengenu...

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