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Kein Anscheinsbeweis für Kausalität der Falschberatung für eingetretenen Schaden
Auch bei evident falscher Beratung seines Mandanten haftet der Steuerberater diesem nur auf Schadenersatz, wenn er sich bei korrekter Auskunft anders verhalten und deshalb weniger Steuern gezahlt hätte. Die Beweislast für diese alternative Entscheidung trägt der Mandant. Im Streitfall hatte der Kläger eine teure Immobilie gekauft und innerhalb der Frist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wieder verkauft. Die angefallenen Steuern hätte er sich bei richtiger Beratung durch späteren Verkauf erspart, so sein Vortrag. Zur Überzeugung des Gerichts reichte dies nicht, da bei einer so komplexen Angelegenheit wie Immobiliengeschäften anfallende Steuern nicht das alleinige Motiv seien. Der Kläger müsse beweisen, warum er zu diesem Zeitpunkt bei zutreffender Beratung nicht verkauft hätte. Falls nicht auszuschließen sei, dass der ...