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Keine Nachschusspflicht bei schuldbefreiendem Übergang von Sozialverbindlichkeiten
Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist denjenigen Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht zugestimmt haben. Diese Unwirksamkeit kann ein Gesellschafter auch dann gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft einwenden, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Der frühere Gesellschafter haftet für die in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstandenen Sozialverbindlichkeiten (Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus dem Innenverhältnis) dann nicht als Gesamtschuldner neben dem Erwerber des Gese...