Obersten Finanzbehörden der Länder BStBl 2009 I S. 546

Erbschaftsteuer; Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEFestV)

Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

Zu § 151 BewG

Abschnitt 1. Durchführung eines Feststellungsverfahrens

(1)  1Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen

  1. Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG,

  2. der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG),

  3. der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),

  4. der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),

  5. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG sowie

  6. der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.

2Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. 4Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.

(2)  1Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung (§ 151 Abs. 4 BewG). 2Ausländischer Grundbesitz wird nach § 31 BewG bewertet (§ 12 Abs. 7 BewG).

(3)  1Im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. 2Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. 3Zur Prüfung, ob ein Fall nur von geringer Bedeutung ist, hat das Finanzamt, das eine Feststellung anfordert, dabei auch stets die jeweilige Beteiligungsstufe anzugeben, damit das Feststellungsfinanzamt Rückschlüsse auf die steuerliche Auswirkung ziehen kann.

Abschnitt 2. Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG

(1)  1Das Lagefinanzamt hat nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG Grundbesitzwerte festzustellen. 2Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder Grundvermögen richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 95 bis § 97 BewG). 3Dabei kann ein Grundstück mehrere Wirtschaftsgüter umfassen. 4Zur Aufteilung des festgestellten Grundbesitzwerts, wenn das Grundstück nicht nur zum Betriebsvermögen gehört, vgl. Absatz 11.

(2) Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gilt Folgendes:

  1. War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit gesondert festzustellen und dem Erwerber allein zuzurechnen.

  2. 1War der Erblasser Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit der Erbengemeinschaft gegenüber gesondert und einheitlich festzustellen und der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. 2Die Feststellung ist erforderlich, wenn sich bei mindestens einem Miterben eine „materielle” Steuerpflicht ergibt. 3Die Ermittlung der Erbquote obliegt dem Erbschaftsteuer-Finanzamt.

  3. 1War der Erblasser Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und geht der Miteigentumsanteil daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall nur auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des vererbten Miteigentumsanteils nach Nr. 1 oder 2 festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. 2Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.

  4. Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen.

  5. Geht eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran im Wege der Schenkung unter Lebenden über, ist für jeden Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit-)Eigentumsanteils am Grundbesitz gesondert festzustellen.

(3) Bei der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt Folgendes:

  1. 1Der nach den Vorschriften des § 168 BewG zu ermittelnde Grundbesitzwert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. 2Dabei sind die Werte für den Wirtschaftsteil, für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil jeweils nachrichtlich im Feststellungsbescheid auszuweisen. 3Das gilt auch bei der Aufteilung nach § 168 Abs. 3 BewG. 4Soweit im Rahmen der Öffnungsklauseln (§§ 165 Abs. 3 und 167 Abs. 4 BewG) Nutzungsrechte berücksichtigt wurden, ist der jeweilige Wert nachrichtlich mitzuteilen.

  2. 1Im Rahmen der gesonderten Feststellung werden keine Aussagen zum Liquidationswert im Sinne des § 166 BewG getroffen. 2Im Fall der Nachbewertung nach § 162 Abs. 3 und 4 BewG ist der erteilte Feststellungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. 3Der jeweilige Liquidationswert im Sinne des § 166 BewG wird dabei zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens. 4Die hierfür erforderlichen Daten werden im Rahmen der Feststellungserklärung zum Bewertungsstichtag erhoben.

  3. Im Fall der Nachbewertung (§ 162 Abs. 3 und 4 BewG) fordert die Erbschaftsteuerstelle vom Lagefinanzamt die Feststellung des Werts für den Wirtschaftsteil unter Berücksichtigung des Liquidationswerts an, wenn dies für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(4)  1Ist bei einer Grundstücksschenkung absehbar, dass der Steuerwert der freigebigen Zuwendung unter dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers liegt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden. 2Diese ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden zehn Jahre die Grundstücksschenkung in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person (§ 14 ErbStG) einzubeziehen ist und hierdurch der persönliche Freibetrag des Erwerbers überschritten wird. 3Soweit die Besteuerungsgrundlagen, z. B. die tatsächlich erzielte oder die übliche Miete, für die nachträgliche Feststellung des Grundbesitzwerts zum Bewertungsstichtag nicht mehr ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. 4Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als der Grundbesitzwert für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. 5In diesen Fällen ist im Feststellungsbescheid ein gesonderter Hinweis auf § 181 Abs. 5 Satz 1 AO aufzunehmen.

H 2 Hinweise

Nachträgliche Feststellung zum Zweck der Zusammenrechnung

(BStBl 2009 II S. 287)

(5)  1Ist ein Grundstückserwerb von Todes wegen nach den Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG vollständig steuerfrei, kann zunächst darauf verzichtet werden, die Feststellung des Grundbesitzwerts anzufordern. 2Auf die Anforderung der Feststellung eines Grundbesitzwertes, der nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wegen Überschreitens der Wohnungsgrößengrenze nur teilweise steuerfrei ist, kann zunächst dann verzichtet werden, wenn der steuerpflichtige Anteil zusammen mit etwaigen anderen Zuwendungen vom Erblasser – auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorerwerbe (> Absatz 4) – den persönlichen Freibetrag des Erben nicht überschreitet. 3Die jeweiligen Feststellungen sind bei einem nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiungen nachzuholen, wenn die (vollständige) Steuerpflicht des Grundstücks – ggf. unter Berücksichtigung von Vorerwerben – zu einem Überschreiten der persönlichen Freibeträge führt. 4Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6)  1Das Betriebsfinanzamt verzichtet zunächst auf die Anforderung eines Grundbesitzwertes gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, wenn

  1. der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 BewG) offensichtlich nicht zum Ansatz kommt,

  2. es sich bei dem Grundstück um betriebsnotwendiges Vermögen handelt (kein Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 BewG),

  3. es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG) und

  4. kein junges Betriebsvermögen im Sinne des § 200 Abs. 4 BewG vorliegt.

2Soweit der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 13a Abs. 5 ErbStG wegfallen, sind die jeweiligen Feststellungen nachzuholen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(7)  1In den Fällen der mittelbaren Grundstücksschenkung sind gesonderte Feststellungen des Grundbesitzwerts durchzuführen. 2Entsprechendes gilt, wenn der Jahreswert der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG zu begrenzen ist. 3Dabei ist der Grundbesitzwert auch dann für das gesamte Grundstück festzustellen, wenn sich das Nutzungsrecht nur auf einen Teil des Grundstücks bezieht.

(8)  1Beim Erwerb von Betriebsvermögen (§§ 95, 96 BewG) ist für Betriebsgrundstücke der Grundbesitzwert gesondert bzw. gesondert und einheitlich festzustellen, wenn er für die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens erforderlich ist. 2Das ist stets der Fall, wenn

  1. der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 BewG) zu ermitteln ist,

  2. es sich bei dem Grundstück um nicht betriebsnotwendiges Vermögen handelt (§ 200 Abs. 2 BewG),

  3. es sich um Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG) oder

  4. junges Betriebsvermögen im Sinne des § 200 Abs. 4 BewG vorliegt.

(9)  1Beim Erwerb eines Anteils am Betriebsvermögen im Sinne des § 97 Abs. 1a BewG ist für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Feststellung des Werts des Anteils erforderlich ist. 2Für Grundbesitz, der zum Sonderbetriebsvermögen gehört und Gegenstand des Erwerbs ist, gilt dies entsprechend. 3Im Feststellungsbescheid ist auch anzugeben, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist (zivilrechtlicher Eigentümer). 4Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Gehört der Grundbesitz in vollem Umfang der Gesellschaft, ist der Grundbesitzwert der Gesellschaft zuzurechnen.

  2. 1Gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ist neben dem gesamten Grundbesitzwert auch der auf die Gesellschaft entfallende Wertanteil festzustellen und der Gesellschaft zuzurechnen. 2Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.

  3. Bei Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens gilt dies entsprechend.

5Der nach diesen Grundsätzen gesondert bzw. gesondert und einheitlich festgestellte Grundbesitzwert bzw. anteilige Grundbesitzwert geht in die Ermittlung der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft ein.

(10) Beim Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist für Grundbesitz, der zum Vermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Feststellung des Werts des Anteils erforderlich ist.

(11)  1Gehört ein Grundstück sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (> Abschnitt 2 Abs. 1), kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. 2Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. 3Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. 4Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. 5Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (> Abschnitt 3).

(12) In der Mitteilung des Lagefinanzamts an das für die Berücksichtigung in einem Folgebescheid zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen:


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Nachrichtliche Angaben
Gesamte Wohn- und Nutzfläche des/der Gebäude/s
Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung
des Flächenverhältnisses benötigt.
Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst
genutzten Wohnung
Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a
bis c ErbStG (Familienheim) benötigt.
Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten
Gebäude oder Gebäudeteile
Die Angabe wird zur Anwendung des § 13c ErbStG
benötigt.
Gesamte zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des
Grundstückseigentümers gehörende Wohn-/Nutzfläche
des/der Gebäude/s
Die Angaben werden
zur Bestimmung des dem Betriebsvermögen zu-
zurechnenden Anteils des Grundbesitzwerts und
Gesamte der zu eigenen betrieblichen Zwecken genutz-
ten Wohn-/Nutzfläche des/der Gebäude/s
zur Bestimmung des Verwaltungsvermögens im
Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG
 
benötigt.
Art und Höhe einer im Rahmen des § 198 BewG abge-
zogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht)
Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichti-
gung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG).

(13)  1Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Grundbesitzwert (sog. Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. 2Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Grundbesitzwert. 3Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. 4Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln. 5Der Erklärungspflichtige kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Grundstücksdaten beantragen. 6Sofern der festgestellte Grundbesitzwert innerhalb einer Jahresfrist als Basiswert einer weiteren Feststellung zu Grunde gelegt wird, verlängert sich hierdurch nicht die Jahresfrist des § 151 Abs. 3 BewG.

Abschnitt 3. Benennung des Erbschaftsteuerfinanzamts und des Erblassers/Schenkers

1Das für die Feststellung zuständige Finanzamt hat in jeder Aufforderung zur Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG stets das Erbschaftsteuerfinanzamt und den Erblasser/Schenker zu benennen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen das Betriebsfinanzamt von einem anderen Betriebsfinanzamt zur Feststellung eines gemeinen Werts des Betriebs aufgefordert worden ist (mehrstufiges Feststellungsverfahren). 3Unter anderem wird auf diese Weise gewährleistet, dass das Lagefinanzamt (Bewertungsstelle) neben der Mitteilung für das Betriebsfinanzamt auch dem Erbschaftsteuerfinanzamt den Grundbesitzwert unmittelbar zuleiten kann.

Abschnitt 4. Gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen

(1) Hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit gilt Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.

(2)  1Die Basiswertregelung in Abschnitt 2 Abs. 13 gilt entsprechend (§ 151 Abs. 3 BewG). 2Dabei ist für Anteile am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften als Basiswert stets der ermittelte Wert des Gesamthandsvermögens maßgebend. 3Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist grundsätzlich gesondert zu ermitteln und anzusetzen.

Abschnitt 5. Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Hinsichtlich der Zurechnung gilt Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Die Basiswertregelung in Abschnitt 2 Abs. 13 gilt entsprechend (§ 151 Abs. 3 BewG).

Abschnitt 6. Gesonderte Feststellung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften

(1)  1Beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sind die Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG dem Erwerber zuzurechnen. 2Im Feststellungsbescheid für andere Vermögensgegenstände und Schulden ist der Wert des Anteils des Erblassers oder Schenkers an den Besitzposten und den Schuldposten (unsaldiert) festzustellen. 3Hinsichtlich der Zurechnung gilt Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.

(2) Grundbesitzwerte und Werte von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG) sind nicht in diese Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzubeziehen, sondern gesondert festzustellen.

Abschnitt 7. Nachrichtliche Angaben zu den Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG

(1) In der Mitteilung des Betriebsfinanzamts an das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen:


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Nachrichtliche Angaben
Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter
des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
bis 5 ErbStG)
Die Angaben sind für die Prüfung erforderlich, ob be-
günstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1
ErbStG (Anteil Verwaltungsvermögen höchstens 50 %)
bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG (Anteil Verwaltungsver-
mögen höchstens 10 %) vorliegt.
Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens, die dem Betriebsvermögen am
Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen
sind (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG)
Junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2
Satz 3 ErbStG gehört nicht zum begünstigten Vermögen
im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG.
Die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Lohnsumme
der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag endenden
Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG) bei einem
Einzelunternehmen oder einer unmittelbaren Beteiligung
des Schenkers oder Erblassers an einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft und seine Beteiligungsquote
Die Angabe ist für die Prüfung der Lohnsummenregelung
gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1
ErbStG erforderlich.
Die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Lohnsumme
der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag endenden
Wirtschaftsjahre, § 13a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5
ErbStG) bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Per-
sonen- oder Kapitalgesellschaft und die Beteiligungsquote
Die Angabe ist für die Prüfung der Lohnsummenregelung
gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1
ErbStG erforderlich.

(2) Bei der Prüfung des Verwaltungsvermögens hat das Betriebsfinanzamt die jeweiligen Rückausnahmen (z. B. Vorliegen einer Betriebsaufspaltung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG) zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Angaben sind auch dann mitzuteilen, wenn der gemeine Wert des Betriebs, der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen abgeleitet worden oder mit einem Gutachterwert angesetzt worden ist.

Abschnitt 8. Mitteilungen der Betriebsfinanzämter

(1) Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt regelmäßig nach Ablauf der Lohnsummenfrist die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen mit.

(2) Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit.

(3) Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob

  1. wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung),

  2. eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG) gehörte,

  3. in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG) oder

  4. andere Verfügungen getätigt wurden, die zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

Zu § 152 BewG

Abschnitt 9. Örtliche Zuständigkeit

1Für die Wertermittlung ausländischen Vermögens, das nicht Teil eines inländischen Betriebsvermögens ist und das somit nicht der gesonderten Feststellung unterliegt (§ 151 Abs. 4 BewG), bleibt das jeweilige Erbschaftsteuerfinanzamt zuständig. 2Gehört ausländisches Vermögen zu einem inländischen Betriebsvermögen, ist das Betriebsfinanzamt unabhängig von der Art des Vermögens (Grundbesitz oder Beteiligungen) für die Wertermittlung zuständig (§ 152 Nr. 2 und Nr. 3 BewG).

Zu § 153 BewG

Abschnitt 10. Erklärungspflicht

(1)  1Grundsätzlich kann das zuständige Finanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2Bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann die Erklärung nur von der Kapitalgesellschaft angefordert werden. 3In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengemeinschaft oder Personengesellschaft zuzurechnen ist, kann die Feststellungserklärung auch von der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft angefordert werden. 4Dies gilt entsprechend bei vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften; sie sind vorrangig zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern. 5Dadurch wird die Gesellschaft Beteiligte des Feststellungsverfahrens. 6In einem solchen Fall kann der Basiswert (§ 151 Abs. 3 Satz 1 BewG) der Grundstücksgesellschaft mitgeteilt werden.

(2) In den Fällen der Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG kann sowohl der Erwerber als auch der Grundstückseigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden (§ 180 AO).

Zu § 154 BewG

Abschnitt 11. Beteiligter am Feststellungsverfahren

1Der Erbbauberechtigte ist nicht Beteiligter gemäß § 154 BewG im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsgebers. 2Eine aus dem Bewertungsgesetz abzuleitende Verpflichtung zur Erklärungsabgabe oder Auskunftserteilung besteht nicht. 3Der Erbbauberechtigte kann lediglich nach § 93 AO im Rahmen eines Auskunftsersuchens an einen fremden Dritten um Auskunft gebeten werden.

Zu § 155 BewG

Abschnitt 12. Rechtsbehelfsbefugnis

1Zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sind die Beteiligten im Sinne des § 154 BewG befugt. 2Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen ist (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG), sind § 352 AO und § 48 FGO entsprechend anzuwenden und damit ist grundsätzlich die Erbengemeinschaft rechtsbehelfsbefugt.

Zu § 156 BewG

Abschnitt 13. Außenprüfung

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1 BewG) angeordnet werden.

Inhaltlich gleichlautend
Obersten Finanzbehörden der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3715/9
Thüringer FinMin v. - S 3015 A - 08
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III D - S 3015-5/2009
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 3015 - 13
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 3015 A - 14 - II 6a
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3014 - 23 - 35 1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 3015 A - 447
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35-S 3014-39/12-24750
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 35 - S 3715 - 016
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34-S 3715-009-14865/09
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 3015 - 3/09
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 53 - S 3015- 006/09
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 - S 3000 - 1/06
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 3200 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/5-3 - 93/2009 - S 3014
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 43 - S 3014 - 112


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 546
ZAAAD-22386