Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte
Gesetze: GKG § 47, GKG § 52 Abs. 1, FGO § 138
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) erhob gegen die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts eines ihm geschenkten Hälfteanteils an einem Grundstück in Höhe von 406 000 € Klage mit dem Antrag, den Grundstückswert auf 0 € herabzusetzen. Die Klage blieb erfolglos. Der Kläger stützte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nachdem er die Beschwerde wieder zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren eingestellt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach einem Streitwert von 20 % der streitigen Wertdifferenz von 406 000 € = 81 200 € auf 756 € festgesetzt.
Mit der Erinnerung macht der Kläger geltend, er habe im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nur noch eine Herabsetzung des festgestellten Grundstückswerts um 81 000 € begehrt. Der Streitwert betrage daher lediglich 10 % hiervon, also 8 100 €.
Der Kläger beantragt, die Gerichtskosten aufgrund eines Streitwerts von 8 100 € festzusetzen.
Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin (die Vertreterin der Staatskasse beim BFH) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Der Streitwert beträgt 10 % der Wertdifferenz von 406 000 €, also 40 600 €. Daraus ergeben sich Gerichtskosten von 427 € (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz —GKG—).
1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, und zwar nach dem Ermessen des Gerichts. Die Bedeutung eines Rechtsstreits wegen der Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergibt sich aus den Auswirkungen auf die Höhe dieser Steuer. Diese Auswirkungen sind nicht konkret zu ermitteln. Vielmehr ist der Streitwert nach dem (BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333) pauschal, aber gestaffelt anzusetzen. Danach beträgt der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € 10 % der streitigen Wertdifferenz. Dies gilt auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Der Wert des gesamten Grundstücks, aus dem der festgestellte Grundstückswert des erworbenen Miteigentumsanteils abgeleitet wurde, spielt keine Rolle; denn er wirkt sich auf die festzusetzende Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht aus.
Da der festgestellte Grundstückswert im Streitfall 406 000 € beträgt, ist der Streitwert danach entgegen der Ansicht der Kostenstelle nicht mit 20 %, sondern lediglich mit 10 % der streitigen Wertdifferenz von 406 000 € anzusetzen.
2. Der Streitwert ist entgegen der Meinung des Klägers nicht wegen einer Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens niedriger festzusetzen.
a) Der Streitwert eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorrangig nach den Anträgen des Beschwerdeführers zu bestimmen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Dabei ist, wenn in diesem Verfahren keine bezifferten Anträge gestellt werden, regelmäßig von den im Klageverfahren gestellten Anträgen auszugehen (, BFH/NV 2008, 1496, m.w.N.). Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, dass er in dem angestrebten Revisionsverfahren sein ursprüngliches Klagebegehren nur noch eingeschränkt verfolgen will. Das setzt voraus, dass sich eine solche Einschränkung des ursprünglichen Begehrens aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder aus der jeweiligen Verfahrenslage eindeutig ergibt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1496, m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall ist danach für die Bemessung des Streitwerts von der im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Wertdifferenz von 406 000 € auszugehen. Der Beschwerdeschrift oder Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass er mit den angeführten Gründen nicht nur eine Zulassung der Revision oder die von ihm angeregte Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung erstrebte, sondern zugleich sein bisheriges in der Sache selbst verfolgtes Begehren einschränken wollte.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1138 Nr. 7
BAAAD-22368