Einkünfteerzielungsabsicht bei nur vorübergehender Vermietung
Leitsatz
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG nur dann zu vermuten,
wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist, nicht aber, wenn von vornherein nur eine vorübergehende Vermietung beabsichtigt
ist.
2. Im Fall einer nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kann sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht
daraus ergeben, dass in dieser Zeit kein positives Gesamtergebnis erreicht werden kann.
3. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren
Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich
erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.