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FG München Urteil v. - 4 K 1978/07 EFG 2009 S. 1141 Nr. 14

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1, GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1, GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1

Entsprechende Anwendbarkeit der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei vollständiger, teils unmittelbarer, teils mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

Leitsatz

Überträgt eine zu 99 % unmittelbar und zu 1 % mittelbar über eine GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Ausgliederung die Beteiligungen an der Personengesellschaft und der GmbH vollständig auf eine andere Personengesellschaft, an der sie ebenfalls zu 100 % beteiligt ist, so ist der nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG steuerbare Gesellschafterwechsel bei der grundbesitzenden Personengesellschaft zu 100 % steuerfrei. Sowohl auf die unmittelbare Übertragung von 99 v.H. der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft als auch auf die mittelbare Übertragung von 1 v.H. der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft und den dadurch jeweils fingierten Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entsprechend anwendbar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 23
DStRE 2010 S. 884 Nr. 14
EFG 2009 S. 1141 Nr. 14
GmbHR 2010 S. 200 Nr. 13
KÖSDI 2009 S. 16639 Nr. 9
KÖSDI 2010 S. 17029 Nr. 7
QAAAD-22230

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FG München, Urteil v. 18.03.2009 - 4 K 1978/07

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