Abschlag vom Nennwert einer im Rahmen des Factorings verkauften
Forderung als Werbungskosten
Leitsatz
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Nennwert einer Geldforderung und dem im Rahmen eines
Factoringgeschäfts erzielten Veräußerungserlöses ist mit
dem darin enthaltenen Zinsanteil als Werbungskosten anzuerkennen, soweit er
nicht das Ausfallriskio der Forderung, sondern die vorzeitige
Nutzungsmöglichkeit ihres Geldwertes abgilt und der
Veräußerungserlös zur Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften verwendet wird.
2. Für den Abzug als
Werbungskosten ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige
spätestens bei Veräußerung der Forderung unwiderruflich
über den Kaufpreis zugunsten der Investierung zur Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen verfügt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1422 Nr. 23 EFG 2009 S. 1289 Nr. 16 ZAAAD-22227
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2008 - 4 K 19/05
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