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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 19/05 EFG 2009 S. 1289 Nr. 16

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1

Abschlag vom Nennwert einer im Rahmen des Factorings verkauften Forderung als Werbungskosten

Leitsatz

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer Geldforderung und dem im Rahmen eines Factoringgeschäfts erzielten Veräußerungserlöses ist mit dem darin enthaltenen Zinsanteil als Werbungskosten anzuerkennen, soweit er nicht das Ausfallriskio der Forderung, sondern die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit ihres Geldwertes abgilt und der Veräußerungserlös zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften verwendet wird.

2. Für den Abzug als Werbungskosten ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung der Forderung unwiderruflich über den Kaufpreis zugunsten der Investierung zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen verfügt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1422 Nr. 23
EFG 2009 S. 1289 Nr. 16
ZAAAD-22227

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2008 - 4 K 19/05

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