Hausmüllentsorgung durch Lankreis als hoheitliche, nichtunternehmerische Tätigkeit
kein Vorsteuerabzug für die Kosten der Entsorgung von sog. Fehleinwürfen in den Hausmüll durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts
Leitsatz
1. Ist ein Landkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach seiner Abfallwirtschaftssatzung allein zur Hausmüllentsorgung
berechtigt und verpflichtet, so stellt die Entsorgung von fehlerhaft in den Hausmüll eingeworfenen Verkaufsverpackungen „Fehleinwürfe”)
keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie dar, wenn insoweit
keine – auch nur potentielle – Wettbewerbssituation zu privaten Konkurrenten besteht.
2. Auch wenn der Landkreis auf seinen Wertstoffhöfen aufgrund einer entgeltlichen privatrechtlichen Vereinbarung für eine
GmbH gebrauchte Verkaufsverpackungen annimmt und sortiert, hängen die Aufwendungen für die Fehleinwürfe (u.a. anteilige Aufwendungen
für Einsammeln und Transport des Hausmülls zur Müllverbrennungsanlage, Verbrennung sowie Deponierung) nicht unmittelbar und
direkt mit der entgeltlichen, unternehmerischen Tätigkeit für die GmbH zusammen, wenn sich dem Vertrag mit der GmbH keine
Verpflichtung zur Entsorgung der Fehleinwürfe entnehmen lässt und Vertragsgegenstand nicht die Verbrennung und Deponierung,
sondern die Wiederverwertung ist, und berechtigen den Landkreis somit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Vorgang der Leerung der
Hausmülltonnen kann zudem nicht in eine hoheitliche Hausmüllentsorgung einerseits sowie eine privatrechtliche Verpackungsentsorgung
andererseits aufgeteilt werden.
3. Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die
fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von
ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (im Streitfall: Kosten der Entsorgung der Fehleinwürfe kein
Kostenbestandteil der steuerpflichtigen Tätigkeit des Landkreises gegenüber der GmbH).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1252 Nr. 15 FAAAD-22225
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