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FG Münster Beschluss v. - 1 K 2872/08 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1

Nichtberücksichtigung von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob durch die im Steueränderungsgesetz 2007 vom (BGBl I 2006, 1652) erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1024 Nr. 21
DStRE 2009 S. 700 Nr. 11
KÖSDI 2009 S. 16626 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2009 S. 1800
BAAAD-22222

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FG Münster, Beschluss v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08 E

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