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Versicherungsleistung oder Prämienzahlung – Was ist Arbeitslohn?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1734Der VI. Senat des BFH hat in mehreren Urteilen v. (insbesondere im Urteil VI R 9/05 NWB EAAAD-08095) dazu Stellung genommen, wann und in welcher Höhe Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung zufließt, die dem Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf Leistung einräumt. Dabei hat der BFH an die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge angeknüpft. Das (BStBl 2000 I S. 1204) steht deshalb nur noch teilweise im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Finanziert der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers, kommt es für die Bestimmung von Arbeitslohn darauf an, ob der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistung einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt.
Eigener Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
[i]Bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers führen Beiträge zu Arbeitslohn Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, führen schon nach bisheriger BFH-Rechtsprechung (nur) die vom Arbeitgeber übernommenen Versicherungsprämien im Zeitpunkt ihrer Leistung zum Zufluss von Arbeitslohn. Dabei...