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Arbeitsrecht | Keine Kündigung des Stammarbeitnehmers bei Möglichkeit des Wechsels auf „Leiharbeitnehmerplatz”
Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, erfolgt der Einsatz gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Ein solcher geeigneter Arbeitsplatz steht einer betriebsbedingten Kündigung der Stammarbeitskraft entgegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG).