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BGH 12.03.2009 VII ZR 88/08, NWB 23/2009 S. 1728

Haftungsrecht | Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei nachträglicher Beschädigung des vom Unfall betroffenen Fahrzeugteils

Der Geschädigte kann die fiktiven Kosten der Reparatur seines Autos auch dann vom ersten Schadensverursacher verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist und die Reparatur des Zweitschadens den Erstschaden mit beseitigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kaskoversicherung des Geschädigten, die für den zweiten Schaden einstehen muss, die Reparaturkosten vollständig erstattet. Denn damit erfüllt die Versicherung allein ihre Verpflichtung; es besteht weder eine gesamtschuldnerische Haftung beider Ersatzpflichtiger, noch wird der erste Versicherungsfall durch den selbständigen zweiten Fall überlagert oder teilweise „verbraucht”. Der Geschädigte muss sich die Wiederherstellung des Zustands ohne beide Schadensereignisse ...

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