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Bei langfristiger Vermietung einer Turnhalle ist Vorsteuerabzug ausgeschlossen
Die langfristige Vermietung einer Turnhalle durch einen Unternehmer an einen anderen Verein ist nach dem gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei und schließt daher nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus. Im Gegensatz zur Vermietung einer Sportanlage beschränkt sich nämlich die Vermietung einer Turnhalle auf eine bloße ununterbrochene „passive” Überlassung ohne weitere Dienstleistungen wie z. B. Aufsicht oder Überlassung weiterer Anlagen .
Hinweise: Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG nur möglich, wenn der Mieter die Turnhalle ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Dies war im Streitfall zu verneinen.
Vermietet der Unternehmer das Grundstück samt Betriebsvorrichtungen, führt dies nach dem