Fehler im Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren keine Verfahrensfehler; Gewährung des Rechts auf Gehör; keine Revisionszulassung bei Rüge der Verletzung materiellen Rechts
Gesetze: FGO § 76, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 118 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Eine Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwieweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entscheidungserheblich beeinträchtigt wurde, zumal alle, auch kurz vor und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Unterlagen vom Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurden.
Soweit der Kläger Fehler im Besteuerungs- oder Einspruchsverfahren (Vorgänge um die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) bemängelt, handelt es sich nicht um Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; das sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171; vom IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526).
Soweit der Kläger die Anberaumung des Termins in einem von der Ladung abweichenden Verhandlungsraum rügt, ergibt sich dazu aus dem Sitzungsprotokoll (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung), dass der Kläger nach Aufruf der Sache in dem anderen Verhandlungsraum erschienen ist und er so hinreichend Gelegenheit hatte, der Verhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen.
Eine —darüber hinaus gerügte— Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ebenso nicht vor. Zwar obliegt es dem Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. , BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Das FG ist aber weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3. a; vom XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, jeweils m.w.N.). Dazu ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass „die Beteiligten das Wort” erhielten und die Streitsache mit ihnen „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert” wurde.
Soweit das FG für den Folgemieter (nach Ansicht des Klägers unzutreffend) vier statt nur zwei Warmmieten als Einnahmen aus der Vermietung angesetzt hat, liegt darin allenfalls eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung, die aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, auf die fehlenden Mietzahlungen der Folgemieter hinzuweisen und entsprechende Angaben in seiner Steuererklärung zu erläutern. Die steuerrechtliche Behandlung im Folgejahr 2000 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen insbesondere Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zu den Darlegungsanforderungen s. betr. Übergehen von Beweisanträgen: z.B. , BFH/NV 2007, 80, m.w.N.; betr. Unterlassen einer Amtsermittlung: z.B. , BFH/NV 2007, 74). Abgesehen davon hat das FG gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung zutreffend die Aufwendungen zum einen mangels Nachweises nicht anerkannt und zum anderen —mangels belegter abweichender Vereinbarung— nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt.
3. Der Kläger hat hinsichtlich des neben dem Behindertenpauschbetrag nicht gewährten pauschalen Betrags von 1 500 DM (767 €) für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen —mangels Klärungsfähigkeit— weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch —mangels Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze— die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Jedenfalls kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Problematik und die dazu angebotenen Beweise (dazu s.a. § 118 Abs. 2 FGO) nicht an. Denn das FG hat auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, und vom III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) die pauschalen Aufwendungen allein wegen fehlenden Nachweises nicht gewährt.
4. Soweit der Kläger hinsichtlich der aus dem Jahr 1998 herrührenden, auf fünf Jahre verteilten, vom FG nur wohnflächenanteilig im Streitjahr 1999 berücksichtigten größeren Erhaltungsaufwendungen die Verletzung materiellen Rechts rügt, vermag die damit geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350; vom VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675).
5. Im Übrigen ergeht der Beschluss —auch unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeerwiderung des FA— nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
FAAAD-22105