BFH Beschluss v. - VI S 14/08

Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

Gegenvorstellung und außerordentliche Beschwerde führen nicht zum Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Ob die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen einfachrechtlich statthaft ist, ist umstritten (zusammenfassend zum Streitstand , Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829, unter A.III.1. und B.I.1.b, bb (1) (b)). Nach dem genügt die Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ohne dass sie von Verfassungs wegen unzulässig ist. Der Senat kann indes offenlassen, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der FinanzgerichtsordnungFGO—) statthaft ist; einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes GmS-OGB 3/07 bedurfte es deshalb nicht. Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom III S 29/08 und vom III S 34/08, jeweils juris). Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat aber nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass dem Senatsbeschluss vom VI B 78/07 (BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte. Insbesondere trägt nicht der Einwand des Klägers, dass der BFH mit den in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführten Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) vom Kläger etwas Unmögliches verlange. Denn der erkennende Senat hat in seiner angegriffenen Entscheidung lediglich von jedem kundigen Prozessbevollmächtigten zu erfüllende Mindestanforderungen formuliert. Die Entscheidung trägt dazu bei, dass —im Interesse der rechtsuchenden Bürger— auch künftig ein wirkungsvoller Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Schuster, jurisPR-SteuerR 47/2008 Anm. 4, unter D.).

2. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unzulässig. Die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt seit der Einführung des § 133a FGO nicht mehr in Betracht (ständige Rechsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, m.w.N., und vom IX B 220/08, juris). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 13/08) verfolgten Begehrens des Klägers ist.

3. Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 76).

Bezüglich der außerordentlichen Beschwerde beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1130 Nr. 7
KAAAD-22096