Arbeitsablauf bei der Bearbeitung von Pfändungen, Vorpfändungen und Abtretungen
1. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Vorpfändungen und Abtretungsanzeigen sind sofort mit Datum und Uhrzeit zu versehen, sofern dies nicht bereits durch den Gerichtsvollzieher oder Postboten geschehen ist (vgl. AO-Karteiblatt § 46 AO Karte 2 Nr. 2.5.2 und Karte 3 Nr. 2.3.6.2). Es ist sicherzustellen, dass sie unverzüglich bearbeitet werden. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Verpfändungs- und Abtretungsanzeigen sind unverzüglich an den Arbeitnehmerbereich weiterzureichen, sofern die Schuldner in diesem Bereich oder noch nicht im Finanzamt geführt werden. Die Bearbeitung der v. g. Zahlungsverbote richtet sich in diesen Fällen nach Nr. 2.11 der DA ANB. Wurde nur Eigenheimzulage abgetreten/gepfändet, ist von der Erhebungsstelle eine abgabearten- und zeitraumbezogene VE-Sperre zu setzen. Für die anderen Steuerfälle gilt Folgendes:
2. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Abtretungen sind unmittelbar nach Eingang der Erhebungsstelle zuzuleiten, die einen abgabearten- und zeitraumbezogenen VE- und VU-Sperrvermerk zu setzen hat. In der Begründung ist auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/die Abtretung hinzuweisen. Anschließend sind die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die Abtretungen an die Veranlagungsverwaltungsstelle (VVSt) weiterzuleiten.
3. Der Sachgebietsleiter der VVSt hat zu prüfen, ob die Pfändung/Abtretung wirksam ist und ggf. die Drittschuldnererklärung abzugeben, bei der der. Sachgebietsleiter für Erhebung ggf. zu beteiligen ist.
Bei Pfändungen ist die Drittschuldnererklärung auf dem Vordruck A 50.4 abzugeben (Hinweis auf AO-Kartei § 46 Karte 2 Nrn. 3.3.6.4 und 4. 1).
Ist die Abtretung unwirksam, so ist unter Verwendung des Vordrucks A 50.3 auf die Unwirksamkeit hinzuweisen (Hinweis auf AO-Kartei § 46 AO Karte 3 Nr. 4.1).
Die Unwirksamkeit ist der Erhebungsstelle zur Löschung der gesetzten Sperrvermerke (Hinweis auf Nr. 2) mitzuteilen.
4. Die der VVSt zugeleiteten Zahlungsverbote (Hinweis auf Nr. 2) sind zur Steuerakte oder – soweit Umsatzsteuer-Voranmeldungen betroffen sind – zur Umsatzsteuersammelmappe zu nehmen. Ist ein evtl. Erstattungsanspruch aus der Veranlagung gepfändet oder abgetreten worden, so ist die vollmaschinelle Erstattung auszuschließen (Hinweis auf Fach 1 Teil 5 Nr. 4.2 DA-FEST).
Nach durchgeführter Veranlagung ist aufgrund des Bearbeitungshinweises (ESt: 3160, USt: 4160, KSt: 5960) der Steuerbescheid mit der Anweisung zur Auszahlung an den Pfändungs-/Abtretungsgläubiger der Erhebungsstelle zuzuleiten. Dabei ist auf dem Hinweisblatt oder auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namenszeichens und des Datums anzuweisen, welche und ggf. in welcher Reihenfolge Zahlungsverbote zu berücksichtigen sind.
Bevor die Erstattung vorgenommen wird, hat die Erhebungsstelle die Aufrechnung zu prüfen.
Grundsätzlich ist eine Aufrechnung gegen den abgetretenen/gepfändeten Erstattungsanspruch mit Forderungen gegen den Abtretenden/Pfändungsschuldner (Steuerpflichtigen) möglich (Hinweis auf AO-Kartei § 46 AO Karte 2 Nr. 3.3.3.1 und Karte 3 Nr. 3.2.3.1). Erklärt der Abtretungsempfänger die Aufrechnung der ihm abgetretenen Forderung mit eigenen Steuerschulden, geht die Aufrechnungserklärung des Finanzamts ins Leere.
Kommt eine Aufrechnung nicht in Frage, hat die Erhebungsstelle die Erstattung anhand der Anweisung vorzunehmen, die Abrechnung im Bescheid zu ändern, ggf. die Anlage A 51 – Anlage zum Steuerbescheid (Verwendung des Erstattungsbetrags) – auszufertigen und den Bescheid am vorgegebenen Absendetag an den Steuerpflichtigen zu versenden (s. AO-Kartei § 46 AO Karte 2 Nr. 3.2.2).
5. Ist der vollstreckbare Anspruch des Pfändungsgläubigers aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verzinsen und übersteigt der Erstattungsbetrag den Anspruch des Pfändungsgläubigers, so sind die Zinsen von der Erhebungsstelle bis zu dem vordatierten Auszahlungstag zu berechnen. Die Erhebungsstelle hat den berechneten Auszahlungsbetrag zu dem vorgegebenen Auszahlungstag auszuzahlen.
Nach Auszahlung des gepfändeten/abgetretenen Erstattungsbetrages ist die VE-Sperre zu löschen, sofern der Erstattungsbetrag ausreicht, um die Pfändung/Abtretung in voller Höhe zu befriedigen.
In den anderen Fällen bleibt sie bis zur Löschung der Erhebungsdaten der betroffenen Abgabeart und des entsprechenden Zeitraums im Rahmen der Jahresverdichtung (Hinweis auf Fach 90 Teil 1 DA-ADV) bestehen.
Anlage 1
Prüfbogen bei Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
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1 | Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss die genaue Bezeichnung | |
1.1 | ( ) Ja ( ) Nein | |
1.2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
1.3 | ( ) Ja ( ) Nein | |
1.4 | ( ) Ja ( ) Nein | |
1.5 | ( ) Ja ( ) Nein | |
2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
3 | ( ) Ja ( ) Nein | |
4 | ( ) Ja ( ) Nein | |
5 | ( ) Ja ( ) Nein | |
6 | Prüfung der Aufrechnung (Erhebungsstelle) | |
6.1 | ( ) Ja ( ) Nein | |
6.2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
7 | ( ) Ja ( ) Nein |
Prüfungsergebnis
Die Verneinung einer der Fragen zu Nr. 1.1 bis 1.3, 1.5, 2 und 3 führt zur Unwirksamkeit der Pfändung und Überweisung.
Die Verneinung der Frage zu Nr. 1.4 führt dann zur Unwirksamkeit, wenn auch bei verständiger Auslegung der Angaben unklar bleibt, was gemeint ist.
Bei wirksamer Pfändung ist eine Überweisung nur insoweit möglich, als der Pfändungsschuldner (Stpfl.) erstattungsberechtigt ist (Frage zur Nr. 4). Das gleiche gilt bezüglich der Verfügbarkeit (Frage zur Nr. 5).
Zum Verfahren bei wirksamen Pfändungen s. AO-Kartei § 46 AO Karte 2 Nr. 3.
Zum Verfahren bei unwirksamen Pfändungen s. AO-Kartei § 46 AO Karte 2 Nr. 4.
Zum Verfahren bei mehrfacher Pfändung und/oder Abtretungen/Verpfändungen s. AO-Kartei § 46 AO Karte 5.
Anlage 2
Prüfbogen bei Abtretung oder Pfändungen von Steuererstattungsansprüchen
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1 | Handelt es sich um „geschäftsmäßigen Erwerb” i. S. d. § 46 Abs. 4 AO? (s. AO-Kartei § 46 AO Karte 3 Nr. 2.3.3.4 und 2.6) | ( ) Ja ( ) Nein |
2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
3 | Sind Abtretender/Verpfänder und Abtretungs- empfänger/Verpfändungsgläubiger benannt? (s. AO-Kartei § 46 Karte 3 Nr. 2.3.3.1) | ( ) Ja ( ) Nein |
4 | Ist der abgetretene/verpfändete Anspruch be- zeichnet | |
4.1 | ( ) Ja ( ) Nein | |
4.2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
4.3 | ( ) Ja ( ) Nein | |
5 | ( ) Ja ( ) Nein | |
6 | ( ) Ja ( ) Nein | |
7 | ( ) Ja ( ) Nein | |
8 | ( ) Ja ( ) Nein | |
9 | Prüfung der Aufrechnung (Erhebungsstelle) | |
9.1 | ( ) Ja ( ) Nein | |
9.2 | ( ) Ja ( ) Nein | |
10 | Liegen weitere Abtretungs-/Verpfändungsanzeigen und/oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüs- se vor? | ( ) Ja ( ) Nein |
Prüfungsergebnis
Die Bejahung der Frage zu 1 führt zur Unwirksamkeit der Abtretung/Verpfändung (siehe AO-Kartei § 46 AO Karte 3 Nr. 2.6.1 Abs. 2).
Die Verneinung einer der Fragen zu 2, 3, 5 oder 6 führt ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Abtretung/Verpfändung.
Die Verneinung einer der Fragen zu 4.1, 4.2 oder 4.3 führt nur dann zur Unwirksamkeit der Abtretung/Verpfändung, wenn bei verständiger Auslegung der Abgaben unklar bleibt, was gemeint ist.
Zum Verfahren bei wirksamen Abtretungen/Verpfändungen s. AO-Kartei § 46 AO Karte 3 Nr. 3.3.
Zum Verfahren bei unwirksamen Abtretungen/Verpfändungen s. AO-Kartei § 46 AO Karte 3 Nr. 4.
Zum Verfahren bei mehrfacher Pfändung und/oder Abtretung und Pfändung/Verpfändung s. AO-Kartei § 46 AO Karte 5.
OFD Hannover v. - S 0166 - 50 - StO 42
Fundstelle(n):
DAAAD-22068