Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: TabStG § 19; AO § 374 Abs. 1; WaffG § 52 Abs. 3
Instanzenzug: LG Dortmund, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (Fall 1 der Urteilsgründe), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2), versuchten schweren Raubes (Fall 3), unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition in zwei Fällen (Fälle 4 und 5), Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe (Fall 6) und Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (Fall 7) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die der Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden Einzelstrafen betragen dabei neun Monate im Fall 1, vier Jahre und sechs Monate im Fall 2, zwei Jahre im Fall 3, jeweils ein Jahr in den Fällen 4, 5 und 7 sowie sechs Monate im Fall 6.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom , die auch durch die Erwiderung der Revision ( § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1.
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhehlerei im Sinne von § 374 Abs. 1 AO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Zigaretten, die entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren und für die auch nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine Steuererklärung abgegeben worden war, in die Lagerhalle des Angeklagten verbracht wurden, war die mit dem Verbringen in die Bundesrepublik vollendete Steuerhinterziehung beendet.
Das sich daran anschließende Umladen der Zigaretten erfolgte, um die Zigaretten sodann in Deutschland weiterzuveräußern, was der Angeklagte auch wusste (UA S. 26). Diesen - nach den Gesamtumständen hinreichend konkretisierten - Absatz der Zigaretten unterstützte der Angeklagte unmittelbar im Interesse der Vortäter. Der Umstand, dass dieser Absatz aufgrund des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen ist, steht der Vollendung der Absatzhilfe nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus (BGH NJW 2007, 1294, 1297 m.w.N.).
2.
Demgegenüber hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe des Besitzes von Schusswaffen und Munition in zwei rechtlich selbständigen Fällen schuldig gemacht, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte zunächst zwei geladene halbautomatische Schusswaffen in einer Plastiktüte verpackt direkt neben der Terrasse des von ihm bewohnten Hauses auf. Eine der Waffen übergab er einer von der Polizei geführten Vertrauensperson, die andere verwahrte er danach im Haus.
Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124f.; BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; jew. m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wenn die Waffen gemeinsam an einem Ort aufbewahrt werden.
Der Schuldspruch ist daher so wie geschehen zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, der insoweit geständige Angeklagte hätte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender, als geschehen verteidigen können.
Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang aber hinsichtlich der Weitergabe einer der beiden Waffen an die Vertrauensperson von einer Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Waffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG abgesehen. Insoweit ist keine Tatvollendung gegeben.
Das durch § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG geschützte Rechtsgut, das darin zu erblicken ist, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) Waffen der vorliegenden Art nicht an unberechtigte Personen überlassen werden sollen, ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt. Denn das Scheingeschäft mit der Vertrauensperson schafft keine Gefährdungslage, die § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verhindern will, oder hält eine solche aufrecht. Vielmehr soll das Scheingeschäft gerade verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben. Insoweit ist die Sach- und Interessenlage mit der vergleichbar, die bei der Lieferung eines Hehlers an eine Vertrauensperson gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 266). Hier wie dort kann in solchen Fällen regelmäßig eine weitere Beeinträchtigung des Rechtsguts ausgeschlossen werden. Danach ist, wenngleich die Verfügungsgewalt über die Waffe auf eine andere Person übertragen wurde, vorliegend das Tatbestandsmerkmal des "Überlassens" im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG nicht erfüllt. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Vertrauensperson eine berechtigte Person im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist.
Der Versuch eines Vergehens gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG ist nicht unter Strafe gestellt.
3.
Aus den nämlichen Gründen scheidet im Fall 6 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Erwerb bzw. zum Überlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe aus. Hier hatte der Angeklagte ein Waffengeschäft einer anderweitigen Person mit der von der Polizei geführten Vertrauensperson vermittelt.
Ein Teilfreispruch ist insoweit gleichwohl nicht veranlasst, weil eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Betracht kommen kann. Einer Zurückverweisung an das Landgericht zur Aufklärung, ob ergänzende Feststellungen in diesem Zusammenhang getroffen werden können, bedarf es aber deshalb nicht, weil angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen eine insoweit in Betracht kommende Einzelstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren daher hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
4.
Der Wegfall einer der in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und der im Fall 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte.
Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision war es nicht unbillig, dem Angeklagten die verbleibenden Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen ( § 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAD-21984
1Nachschlagewerk: nein